Hersteller rät von Lasermessung mit Leivtec XV 3 ab

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Bereits seit vielen Jahren sind Probleme mit Leivtec XV3 bekannt.  Der Hersteller forderte jetzt die messenden Behörden sogar auf, derzeit auf Messungen mit dem Gerät zu verzichten.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 16.03.2021 – 2 Ss (OWi) 67/21 -ein Verfahren eingestellt, in dem eine Geschwindigkeitsmessung mittels Leivtec XV3 erfolgte.

Auch das Amtsgericht Landstuhl hat mit Beschluss vom 17.03.2021 – 2 OWi 4211 Js 2050/21 ein Ordnungswidrigkeitsverfahren vor kurzem eingestellt. Der Messgerätehersteller hat dem Gericht zufolge darauf hingewiesen, dass aufgrund von Zweifeln an der Messgenauigkeit die Zuverlässigkeit des Messgeräts XV3 nicht mehr garantiert werden kann und dass davon abgesehen werden soll, Messungen mit diesem Messgerät vorzunehmen. Insofern besteht kein auf einer Standardisierung gründender hinreichender Tatverdacht aufgrund von Messungen mit dem genannten Messgerät mehr, sondern das Gericht müsste den Messwert mittels Sachverständigengutachten näherungsweise bestimmen.

Nach Einschätzung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen können Verfahren, die aufgrund erfolgter Messungen vor den Gerichten stattfinden eingestellt werden. Hierauf sollte die Verteidigung in solchen Fällen bestehen.

Es ist im konkreten Fall nach Rechtsanwalt Steffgen dem Gericht aufzuzeigen, ob das Messung-Start-Foto nicht die gestellten Anforderungen, da sich allenfalls minimale Teile des Kennzeichens im Messfeldrahmen befinden, aufweist. Sofern sich im Messung-Start-Bild nicht das komplette Kennzeichen innerhalb des Messfeldrahmens befindet, muss die innerhalb des Messfeldrahmens abgebildete Breite des Kennzeichens mindestens der zweifachen Höhe des Kennzeichens entsprechen.

Bei Messungen mit Einfahrt des Fahrzeugkennzeichens in den Messfeldrahmen von oben muss im Messung-Start-Bild das gesamte Kennzeichen innerhalb des Messfeldrahmens abgebildet sein.

Foto(s): Fotolia_97144638

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