Hilfe vom Staat: Sozialrechtliche Leistungen in Corona-Zeiten

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Die wichtigsten Fragen, welche finanziellen Unterstützungen insbesondere Familien während der Corona-Krise erhalten, hat unsere Expertin, die Fachanwältin für Sozialrecht und Familienrecht Dörte Lorenz, für Sie zusammengefasst. Zur Frage nach Lohnfortzahlung bei Schul- und Kitaschließungen antwortet Ihnen die Rechtsanwältin für Arbeitsrecht, Lena Hoffarth.

 

Rechtsanwältin Lorenz, wird der Kinderbonus auf Grundsicherung (Hartz 4) angerechnet?

Der Kinderbonus wird ausnahmsweise – entgegen den sonstigen Regelungen - bei den Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), beim Kinderzuschlag und beim Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt. Auch beim Unterhaltsvorschuss wird der Kinderbonus nicht angerechnet. Damit kommt der Kinderbonus Familien mit kleinen Einkommen zusätzlich zugute.

 

Wie kann ich berechnen, ob ich Anspruch auf den Kinderzuschlag (Notfall KiZ) habe?

Für den juristischen Laien ist dies schwierig. Erste Anhaltspunkte können unter https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse abgerufen werden. Aus meiner Sicht sollte jedoch auch bei einem negativen Ergebnis ein entsprechender Antrag gestellt werden, um eine Entscheidung der Familienkasse zu erhalten, welche anschließend einer unabhängigen Überprüfung unterzogen und ggf. mit Widerspruch angefochten werden kann.

 

Wie lange kann ich gewährte Leistungen maximal beziehen?

In der Regel wird der Kinderzuschlag für die Dauer von 6 Monaten bewilligt. Liegen die Voraussetzungen darüber hinaus vor, wird Kinderzuschlag auf entsprechenden Antrag hin weiter bewilligt. Eine Ausnahmeregelung gibt es nur für diejenigen, denen der Höchstbetrag des Kinderzuschlages bewilligt wurde und deren Bewilligungszeitraum zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.09.2020 endet. In diesem Fall verlängert sich der Anspruch automatisch um weitere 6 Monate nach dem Ende des aktuellen Bewilligungszeitraums, ohne dass es eines neuen Antrages bedarf. Zum Ende des verlängerten Bewilligungszeitraum muss jedoch erneut Kinderzuschlag beantragt werden. Die Familienkassen beabsichtigen in diesen Fällen ein Erinnerungsschreiben zu übersenden.

 

Welche Anpassungen gibt es beim Elterngeld?

Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten und deren Arbeitskraft deshalb unbedingt benötigt wird, können ihre Elterngeldmonate bis 30. Juni 2021 aufschieben auch über den 14. Lebensmonat hinaus. Dies gilt für Elterngeldmonate, welche im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2020 nicht genommen werden konnten. Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngeldes.

Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern fördert, entfällt nicht, wenn Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant. Es kommt allein auf die Angaben bei Antragstellung an.

Einkommensersatzleistungen wie beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I reduzieren das Elterngeld nicht. Dies betrifft Eltern, die bislang in Teilzeit arbeiten und Elterngeld beziehen.

 Monate mit geringerem Einkommen können von der Elterngeldberechnung ausgenommen werden. Dies betrifft werdende Eltern, die durch die Covid-19-Pandemie Einkommensverluste haben, weil sie in Kurzarbeit arbeiten oder freigestellt sind.

Die Regelungen gelten rückwirkend zum 01.03.2020 und derzeitig bis 31.12.2020.

 

Welche Erleichterungen gibt es bei der Beantragung von Leistungen aus der Grundsicherung?

Aufgrund der Sonderregelungen des Sozialschutz-Paketes I wurde die Vermögensprüfung bei Leistungen des SGB II (sog. Hartz IV), SGB XII und beim Kinderzuschlag vorübergehend ausgesetzt. Die Vermögensprüfung findet in den ersten 6 Monaten des Bewilligungszeitraums nicht statt. Die Aussetzung der Vermögensprüfung gilt für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.09.2020 beginnen. Dabei ist unerheblich, ob erstmalig Leistungen beantragt werden oder es sich um einen Folgeantrag handelt.

Eine Ausnahme gilt aber zum Beispiel dann, wenn die Antragsteller über erhebliches Vermögen verfügen. Was "erhebliches Vermögen" ist, lässt sich mit Blick auf Vorschriften des Wohngeldgesetzes bestimmen. Danach liegt erhebliches Vermögen in der Regel dann vor, wenn die Summe des sofort verwertbaren Vermögens (Barmittel und sonstige liquide Mittel wie zum Beispiel Girokonten, Sparbücher, Schmuck, Aktien) der zu berücksichtigenden Personen innerhalb eines Haushaltes 60.000 Euro für die erste Person, sowie jeweils 30.000 Euro für jede weitere zu berücksichtigende Person, übersteigt.

Bei Neuantragstellenden werden die Wohnkosten für die Dauer von 6 Monaten in tatsächlicher Höhe übernommen, ohne dass diese Zeit auf die üblichen 6 Monate Übergangsregelung angerechnet werden. Bei Bedarfsgemeinschaften im Leistungsbezug gelten im Zeitraum 01.03.2020 bis 30.09.2020 die tatsächlichen Mietkosten als angemessen. Es darf also keine Kostensenkungsaufforderung der Jobcenter ergehen. Die Regelung gilt jedoch nicht für Bedarfsgemeinschaften, welche bereits nur abgesenkte, den Angemessenheitswerten entsprechende Wohnkosten vor dem 01.03.2020 erhalten haben.

Für Personen, welche bereits im Leistungsbezug nach dem SGB II gestanden haben, bedarf es für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 31.03. bis vor dem 31.08.2020 enden, keines neuen Antrages, sondern der zuletzt gestellte Antrag gilt für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort. Die Leistungen werden insoweit grundsätzlich unter Annahme unveränderter Verhältnisse für 12 Monate weiter bewilligt. Dies gilt auch für die Wohnkosten.


Rechtsanwältin Hoffarth, wer erhält eine Lohnfortzahlung bei Schul- und Kitaschließungen?

Sorgeberechtigte und Vollzeitpflegeeltern, die ihr Kind aufgrund von Schul- und Kitaschließungen im Rahmen der Verhinderung der Verbreitung von Infektionen, betreuen müssen, haben einen in § 56 Absatz 1 a Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelten Anspruch auf Entschädigung.

Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass das zu betreuende Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder dass das Kind wegen einer Behinderung hilfsbedürftig ist. Aufgrund fehlender, anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit muss der Sorgeberechtigte/Vollzeitpflegeelternteil verpflichtet sein, das Kind im Zeitraum der Schließung selbst zu betreuen.

Dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten/Vollzeitpflegeelternteil werden 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls für längstens 6 Wochen entschädigt, wobei für einen vollen Monat höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt wird. Bei Arbeitnehmern wird die Entschädigung vom Arbeitgeber gezahlt, der sie sich wiederum durch Antrag bei der zuständigen Behörde erstatten lässt.


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