Hilfen während der Corona-Krise

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Durch Bund und Länder wurden aufgrund der Corona-Pandemie bisher weitreichende Maßnahmen beschlossen, über die wir Sie hiermit informieren:

Steuerrecht

  • Anträge auf Stundung sind möglich (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer). Zinsen werden nicht berechnet.
  • Vorauszahlungen können abgepasst werden (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer). Die nachträgliche Erstattung für bereits geleistete Vorauszahlungen ist sogar möglich.
  • Bis zum 31.12.2020 soll auf Vollstreckungsmaßnahmen für rückständige oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdende von den Landesfinanzbehörden verwaltete Steuern abgesehen werden. Säumniszuschläge werden nicht berechnet.
  • Finanzämter in NRW setzen auf Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen (1/11) für Dauerfristverlängerungen bis auf „Null“ fest. Die nachträgliche Erstattung ist sogar möglich.
  • Sämtliche Anträge werden durch die Finanzverwaltung „wohlwollend“ geprüft. Besondere Voraussetzungen werden an die Anträge zurzeit nicht gestellt. Die Finanzämter sind angewiesen, den Steuerpflichtigen bei den Anträgen entgegenzukommen und keine „hohen Hürden“ aufzuerlegen.
  • Abzugssteuern wie die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge sowie die Lohnsteuer sind von den Hilfsmaßnahmen ausgenommen.

Soforthilfe 2020

  • Zuschüsse (keine Rückzahlung erforderlich) für kleine Unternehmen gelten für alle Wirtschaftsbereiche sowie Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten.
  • bis 9.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten,
  • bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten,
  • bis 25.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 50 Beschäftigten (zusätzlich in NRW).
  • Der Zuschuss soll dazu dienen, dass weitere laufende Kosten wie zum Beispiel Miet- oder Pachtkosten, Kredite oder Leasingraten beglichen werden können.
  • Wichtig ist insoweit, dass die wirtschaftliche Notsituation bzw. die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht schon bereits vor März 2020 vorhanden gewesen sein dürfen.

Kredite & Bürgschaften

  • Geringere Anforderungen für die Beantragung von KfW-Unternehmerkrediten (für Bestandsunternehmen) und ERP-Gründerkrediten – Universell (für Unternehmen unter 5 Jahren). Risikoübernahmen werden erhöht (bis zu 80 % für Betriebsmittelkredite bis 200 Mio. €).
  • Die Bürgschaftsbank NRW ermöglicht eine 72-Stunden-Expressbürgschaft.
  • In NRW können kleine Unternehmen und Existenzgründer aus dem Mikromezzaninfonds Beteiligungskapital von bis zu 75.000 € direkt bei der KBG beantragen.

Mietzahlungen

  • Es gilt ein Kündigungsverbot des Vermieters.
  • Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume (Wohnen und Gewerbe) nicht kündigen, soweit der Mieter im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 trotz Fälligkeit, die Miete infolge der Pandemie nicht leistet.
  • Das Verbot soll zunächst bis zum 30.06.2020 bestehen.

Schuldrecht

  • Leistungsverweigerungsrecht für alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse von Verbrauchern und Kleinstunternehmern.
  • Hiervon ausgenommen sind jedoch Dauerschuldverhältnisse im Zusammenhang mit Miet-, Pacht-, Darlehens- und Arbeitsverträgen. Bedeutung hat diese Regelung jedoch für z. B. für Strom-, Gas- und Telekommunikationsleistungen.
  • Verbraucherdarlehensverträge (vor 15.03.2020 abgeschlossen) Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen (fällig 1.04.2020- 30.06.2020) können gestundet (3 Monate) werden.

Sozialversicherungsrecht

  • Es besteht die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen bei erheblicher Härte für Unternehmen.
  • Ähnliche Regelungen wie zum Steuerrecht fehlen jedoch bisher, es gilt insoweit die bisherige Rechtslage.

Insolvenzrecht

  • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020.

Quarantäne Infektionsschutzgesetz für Selbständige

  • Sofern der Unternehmer wegen einer Erkrankung oder der Gefahr einer Ansteckung durch ihn ein Tätigkeitsverbot erhalten hat, oder selber der Quarantäne unterliegt bzw. unterworfen wird, besteht die Möglichkeit nach dem Infektionsschutzgesetz auf Antrag eine Entschädigung zu erhalten.
  • Voraussetzung ist in den genannten Fällen, dass die Person einen betreffenden Bescheid des Gesundheitsamtes erhalten hat.
  • Nach derzeitiger Rechtslage sind die angeordneten Betriebsschließungen nicht von den Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz erfasst. Ob dennoch entsprechende Anträge der Vollständigkeit halber und im Hinblick auf eine Regeländerung gestellt werden sollen, muss im Einzelfall entschieden werden.

Arbeitsrecht

  • Ist der Arbeitnehmer durch die Infizierung mit dem Corona-Virus arbeitsunfähig erkrankt, erhält er eine Fortzahlung des Gehaltes nach den üblichen Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Eine angeordnete Quarantäne-Maßnahme ändert hieran nichts.
  • Ist der Arbeitnehmer wegen des Verdachts auf eine mögliche Infektion in Quarantäne, erhält er eine Entschädigung für die ersten sechs Wochen der Quarantäne. Hier gilt § 56 Infektionsschutzgesetz.
  • Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung
  • Zeitlich befristete, erleichterte Möglichkeit für Krankschreibungen.

Kurzarbeitergeld

  • Betriebe müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen.
  • Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten beantragt werden.
  • Es wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt.
  • Die Voraussetzungen für einen Anspruch sind gegeben, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden vollständig erstattet.
    Leiharbeitnehmer/-innen können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Wenn Sie hierzu eine Beratung wünschen, stehen wir sowie unsere Kooperationspartner Ihnen zur Verfügung.



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