Hinhaltetaktik der Reiseveranstalter: Rückzahlung wird angekündigt – das Geld kommt aber ewig nicht!

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Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz

Immer häufiger erkennen Reiseveranstalter ihre Pflicht zur Rückzahlung nach einer von ihrer Seite stornierten Reise zwar an, leisten anschließend aber monatelang keine Zahlung, denn immer wieder wird der Termin der angekündigten Erstattung nach "hinten" verlegt. Damit befinden sie sich in Verzug – die Zahlung kann durch Erhebung einer Klage oder schon der Androhung dieses Schrittes beschleunigt werden.

Gutschein oder Geld zurück?

Die Reisebranche ist aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen daran interessiert, liquide zu bleiben und bietet statt der Erstattung des Reisepreises vielfach einen Gutschein in gleicher Höhe an. Hierauf muss sich der Reisende nach der derzeitigen Rechtslage nicht einlassen. Wer die Annahme des Reisegutscheins erwägt, sollte bedenken, dass er sich bereits jetzt an die zukünftige Preisgestaltung und das Angebot des Unternehmens bindet; nicht zuletzt ist zu beachten, dass das Geld im Fall einer Insolvenz des Reiseunternehmens, wie im Fall von Thomas Cook, weg sein kann. Das Infektionsgeschehen im Frühling 2021 mit seinen Quarantänepflichten für Reiserückkehrer aus dem Osterurlaub dürfte die finanzielle Situation der Reisebranche weiter verschärfen.

Reise wegen Corona storniert?

Sofern Sie oder gar der Reiseveranstalter selbst die Reise pandemiebedingt storniert haben, ist er gemäß § 651h Abs. 5 BGB verpflichtet, den Reisepreis bzw. eine Anzahlung auf diesen innerhalb von zwei Wochen zurückzuerstatten. Diese Frist wird nur in den seltensten Fällen eingehalten, vielmehr wird die beschriebene Hinhaltetaktik unter Vorbringen mitunter erstaunlicher Argumente angewandt.

Sofern Sie Unterstützung im Zusammenhang mit einer Reise infolge der Corona-Pandemie – etwa bei der Durchsetzung des dargestellten Rückzahlungsanspruchs - benötigen, unterstütze ich Sie gerne – bundesweit! 


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