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Hinter dem Rücken des Maklers

  • 2 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion
  • Der Maklerlohn entsteht nach Vermittlung durch den beauftragten Makler mit erfolgreichem Verkauf.
  • Der Maklerlohn hängt nicht davon ab, dass der Makler den Notartermin vereinbart oder wahrnimmt.
  • Der Makler kann Verkäufe „hinter seinem Rücken“ durch Einsicht in das Grundbuch aufdecken.

Ein Immobilienmakler ist praktisch: Er bewertet die Immobilie, erstellt ein ansprechendes Exposé, stellt Werbeanzeigen, vereinbart die Besichtigungstermine und führt diese durch, steht Rede und Antwort für sämtliche Anfragen von Interessenten und vereinbart zuletzt den Notartermin.

Entstehung des Maklerlohns

Im Gegenzug erhält der Makler bei einer erfolgreichen Vermittlung den Maklerlohn. Üblicherweise vereinbart der Interessent mit dem Makler einen Maklervertrag: In der Regel wird der Interessent durch eine Anzeige des Maklers auf das Objekt aufmerksam und kontaktiert den Makler. Bevor der Makler das Exposé übersendet, lässt er sich den Maklervertrag unterzeichnen. Gefällt dem Interessenten das Exposé, vereinbart er mit dem Makler einen Besichtigungstermin. Möchte er das Objekt schließlich kaufen und einigt man sich über den Kaufpreis, beauftragt der Makler einen Notar. Bei dem Notartermin erfolgt die sogenannte Auflassung und notarielle Beurkundung des Kaufvertrags. Ab diesen Zeitpunkt ist der Maklerlohn entstanden.

Makler muss bei Notartermin nicht anwesend sein

Das heißt allerdings nicht, dass der Makler den Notartermin vereinbart haben muss oder bei diesem anwesend ist, damit der Maklerlohn fällig wird. Ziel der Maklertätigkeit ist es, Verkäufer und Käufer zusammenzubringen. Dazu kann schon allein die Übersendung des Exposés reichen, wenn damit zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ein Kontakt hergestellt wird, der letztendlich zum erfolgreichen Verkauf führt. Nimmt also zum Beispiel ein Interessent nach Übersendung des Exposés selbst Kontakt mit dem Verkäufer auf und erfolgt der Verkauf ohne weiteres Zutun des Maklers, ist dennoch der Maklerlohn geschuldet.

Makler kann verdeckte Verkäufe aufdecken

Es kommt nicht selten vor, dass der Makler einen Kaufinteressenten überzeugt und dieser auf die Idee kommt, sich die Maklergebühren sparen zu können: Der Interessent vereinbart dann mit dem Verkäufer einen Notartermin, ohne den Makler zu informieren und glaubt, damit den Gebühren zu entgehen. Der Makler hat aber ein Einsichtsrecht in das Grundbuch über die von ihm vermakelten Grundstücke. Makler prüfen das Grundbuch daher regelmäßig bei fehlgeschlagenen Aufträgen, ob und an wen das Grundstück verkauft wurde. Stellt sich heraus, dass der Kunde des Maklers hinter dessen Rücken das Grundstück gekauft hat, folgt oft direkt ein Brief vom Anwalt.

(FMA)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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