Hinweise für von dem Corona-Virus betroffene Unternehmen – Fragen und Antworten – Teil 2

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6. Wie schnell kann ich mit der Auszahlung von Krediten rechnen? 

Kredite sind bei der Hausbank zu beantragen. Die Darlehensvergabe durch die Hausbank darf jedoch nicht voraussetzungslos erfolgen. In NRW sind dazu folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Jahresabschluss 2018;
  • Vorläufiger Jahresabschluss 2019, alternativ BWA inklusive Summen und Saldenliste;
  • Kurze Situationsbeschreibung eingeleiteter Maßnahmen;
  • Vorläufige Liquiditätsplanung 2020 sowie
  • Rentabilitätsplanungen 2020 und 2021.

Es empfiehlt sich, die Rentabilitätsplanungen mit einem belastbaren Gutachten eines neutralen Dritten zu untermauern. Da dies in der Kürze der Zeit nicht möglich sein wird, sollte eine belastbare Liquiditätsplanung vom Unternehmen vorgelegt werden, die aufzeigt, dass das Unternehmen solange überlebt, bis ein valides Gutachten eines neutralen Dritten vorgelegt werden kann, welches die dauerhafte Überlebensfähigkeit des Unternehmens bestätigt. 

Ein solches Gutachten sollte zumindest bei größeren Unternehmen in Auftrag gegeben werden. Dies könnte zumindest den Weg zu einem Überbrückungsdarlehen ebnen, bei dem die Hausbank – von der Rechtsprechung anerkannt – die Phase bis zur Feststellung der Fortführungsfähigkeit unter erleichterten Bedingungen kreditieren kann.

Wir erstellen sowohl derartige Gutachten als auch Liquiditätspläne. Hinsichtlich letzterer empfehlen sowohl die Bürgschaftsbank als auch die NRW Bank ausdrücklich die Hinzuziehung von Beratern.

Aktuell werden in NRW folgende Fördermöglichkeiten angeboten:

  • Bis zu 75T€ stille Beteiligung zur Liquiditätsfinanzierung;
  • Bis zu 2,5 Mio.€ Ausfallbürgschaften zur Besicherung von Krediten bei Hausbanken. Dazu sind erforderlich:
    • Antrag über die Hausbank;
    • Kredite bis 250T€ im Expressverfahren Entscheidung innerhalb von 3 Tagen;
    • Kredite bis 500T€ im Umlaufverfahren innerhalb von 3 Tagen nach Vorlage aller Unterlagen;
    • Offen ist, wie lange die Entscheidungsdauer bei Krediten über 500T€ bis 2,5 Mio. € sein wird.
    • Kredite über 2,5 Mio. folgen den bisherigen Bürgschaftsprogrammen. Allerdings ist hier eine Übernahme des Kreditrisikos seitens der KFW von bis zu 80 % möglich.

Die Hausbank muss nach aktuell geltendem Recht 20 % des Kreditrisikos in die eigenen Bücher nehmen. Dieser Punkt ist kritisch zu betrachten und erhöht die Anforderungen an die Kreditvergabe. Wegen des Eigenrisikos ist zweifelhaft, ob das Kreditinstitut überhaupt zur Kreditvergabe bereit und in der Lage ist. 

Solange die strikten gesetzlichen Rating- und Kreditvergaberichtlinien nicht für die Zeit dieser mehr als bedrohlichen Krise außer Kraft gesetzt werden, wird sich jede Bank mit einer Kreditierung in der Krise schwertun; ganz unabhängig von der Frage, wie lange die individuelle Kreditprüfung dauern wird.

7. Laut der Liquiditätsplanung ist mein Unternehmen – verursacht durch die Corona-Krise zahlungsunfähig. Bin ich gezwungen, einen Insolvenzantrag zu stellen?

Grundsätzlich ist die Missachtung der Insolvenzantragspflicht ein scharfes Schwert und hat für die Geschäftsführung weitreichende strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen. Beispielsweise macht sich die Geschäftsführung bei Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge strafbar (§ 266a StGB). 

Sämtliche Auszahlungen, die nicht betriebsnotwendig sind und im Zustand der Insolvenzreife getätigt wurden, stehen dabei im Feuer. In dieser Höhe können Sie als Geschäftsführer in voller Höhe und mit Ihrem gesamten Privatvermögen in Haftung genommen werden. So kommen erhebliche Summen zusammen, für die Sie dann als Geschäftsführung vollumfänglich haften.

Die Bundesregierung hat dieses Dilemma erkannt und plant daher eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.9.2020. Eine solche Regelung wurde auch seinerzeit bei den Hochwasserkatastrophen in den Jahren 2002, 2003 und 2016 geschaffen.

Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sollen sein, dass (a) der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass (b) aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen.

Damit die Geschäftsführung vor Haftung bewahrt wird, müssen diese Voraussetzungen aber auch vorliegen. Derzeit prüfen wir bei vielen Unternehmen, ob dies tatsächlich gegeben ist. Die Anforderungen im Einzelnen, bei deren Erfüllung die Geschäftsführung auf der sicheren Seite ist, sind noch unklar. 

Begründete Aussicht auf eine Sanierung liegt wohl nur dann vor, wenn ein zumindest grobes Konzept dies belegt, das sinnvollerweise durch einen neutralen Dritten erstellt worden ist. Denn nur wenn aufgezeigt wird, dass das Unternehmen mit den angestrebten Sanierungshilfen auch tatsächlich überlebensfähig ist, bestehen auch begründete Aussichten auf einen Fortbestand des Unternehmens.

Vorstände und Geschäftsführer haften persönlich für alle Zahlungen, die sie seit Eintritt der Insolvenzreife geleistet haben, § 92 Abs.2 AktG / 64 GmbHG. Mit dem Aufschub der Insolvenzantragspflicht entfällt nicht die Insolvenzreife per se. Es wird deshalb wichtig sein, dass der Gesetzgeber klarstellt, dass die Geschäftsführer und Vorstände für im ordnungsgemäßen Geschäftsgang geleistete Zahlungen nicht haften.

Es darf an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass auch ein Aussetzen von Insolvenzantragspflichten Drittgläubiger nicht daran hindert, einen Antrag zu stellen.

8. Was mache ich, wenn die Liquiditätshilfen zu spät kommen oder das Unternehmen mangels liquider Mittel beim Kurzarbeitergeld nicht in Vorleistung gehen kann?

In diesen Fällen macht es Sinn, einen Insolvenzantrag zu stellen. Über das Insolvenzgeld wird sichergestellt, dass die Mitarbeiter für einen Zeitraum von drei Monaten bis zur Beitragsbemessungsgrenze (derzeit 6.900€/Monat im Westen und 6.450€/Monat im Osten) die Löhne und Gehälter ausbezahlt bekommen. 

Eine Beschränkung wie beim Kurzarbeitergeld findet nicht statt. Die Insolvenz muss dabei nicht das Ende sein. 

Mit dem ESUG, dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, steht Unternehmen und Unternehmern seit dem Jahr 2012 neben der Kurzarbeit ein wichtiges Instrument zur Krisenbewältigung zur Verfügung: Die Insolvenz in Eigenverwaltung und somit ohne Insolvenzverwalter und unter dem Schutz des Insolvenzrechts. 

Der Unternehmer bleibt im „Driver‘s Seat“ und behält die Kontrolle über das tägliche Geschäft. Nettolöhne, Steuern und Sozialabgaben belasten für mindestens drei Monate nicht die Liquidität des Unternehmens. Kredite werden eingefroren, Zinsen und Tilgungen ausgesetzt. 

So können Sanierungskonzepte liquiditätsschonend umgesetzt werden, zumal langlaufende Verträge, wie Arbeitsverträge oder Miet- und Leasingverträge mit einem dreimonatigen Sonderkündigungsrecht beendet werden können. Des Weiteren sind Sozialplankosten auf die Höhe von maximal zweieinhalb Monatsgehältern begrenzt.

Ziel ist es, den Rechtsträger des Unternehmens zu erhalten, das Unternehmen also nicht zu verkaufen, sondern die Gläubiger im Rahmen eines Insolvenzplans die Gläubiger mit einem Teil ihrer Forderungen zu bedienen und das Unternehmen gleichzeitig mit den generierten liquiden Mitteln operativ zu sanieren. 

Die für die Gläubiger auf diesem Wege erzielbaren Quoten liegen meist weit über denen einer Liquidation oder eines Verkaufs an Dritte. Trotzdem bleibt dem Unternehmen genügend Liquidität bei gleichzeitig durchgeführter operativer Sanierung und ein höheres Eigenkapital, mit dem der Neustart mit den bisherigen Eigentümern angegangen werden kann. 

Die verbesserte Situation kann begleitende Banken motivieren, dem Unternehmen trotz der Insolvenz neue Mittel für Investitionen zur Verfügung zu stellen. 

Buchalik Brömmekamp hat in beinahe 200 Eigenverwaltungsverfahren seit 2012 Unternehmen saniert und unter Beweis gestellt, wie erfolgreich das Verfahren sein kann.

Wenn wir Sie im Hinblick auf Ihre persönliche Situation/Situation Ihres Unternehmens bei der Beantwortung obiger Fragen konkret unterstützen können, sprechen Sie uns gerne an.



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