Hinzuverdienst bei unbefristeter Erwerbsminderungsrente – Berücksichtigung einer Urlaubsabgeltung

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Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung dürfen nach § 96a SGB VI (6. Buch Sozialgesetzbuch) nur im begrenzten Umfang anrechnungsfrei hinzuverdienen. Deswegen ist es für den Versicherten wichtig, dass erzieltes Arbeitsentgelt in dem richtigen Monat bzw. Kalenderjahr von dem Rentenversicherer berücksichtigt wird. Nur Arbeitsentgelt, das aus einem während des Bezugs einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente bestehenden Beschäftigungsverhältnis erzielt wird, gilt als Hinzuverdienst.

Entscheidend für die Rentenberechnung ist nicht der Monat, in dem das Geld vom Arbeitgeber an den Versicherten ausgezahlt wird, sondern der Monat, in welchem der Auszahlungsanspruch entsteht. Dies trifft auch auf Entgelt zu, dass der Versicherte sich dadurch verdient, dass das Arbeitsverhältnis noch besteht, selbst wenn er erkrankungsbedingt nicht mehr seiner Arbeit nachgehen konnte. 

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12.3.2019, Az. B 13 R 35/17, entschieden, dass eine Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst zu der Erwerbsminderungsrente zu berücksichtigen ist, wenn das Arbeitsverhältnis neben dem Rentenbezug noch bestand. Anzurechnen ist die Urlaubsabgeltung nicht in dem Monat, in dem die Urlaubsabgeltung von dem Arbeitgeber ausgezahlt wird, sondern in dem Monat, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. In der Regel ist dies der Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endete (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz). In dem vorgenannten Rechtsstreit führte dies dazu, dass die Urlaubsabgeltung in dem der Auszahlung vorangegangenen Kalenderjahr berücksichtigt werden musste. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den noch auszuzahlenden Urlaubsanspruch vergleichen.


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