Hitze am Arbeitsplatz

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Durch § 18 ArbSchG ist die Verordnung über Arbeitsstätten ergangen. Der nach § 7 ArbStättV zu bildende Ausschuss für Arbeitsstätten hat mehrere Technische Regeln Arbeitsstätten erlassen, u.a. zur Raumtemperatur ASR 3.5.


Danach soll die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26° Celsius nicht überschreiten. Bei starker Sonneneinstrahlung, die zu einer Raumtemperatur von mehr als 26° Celsius führt, sind u.a. Sonnenschutzsysteme einzubauen.


a) Sonnenschutzvorrichtungen, die das Fenster von außen beschatten (z.B. Jalousien oder hinterlüftete Markisen)

b) im Zwischenraum der Verglasung angeordnete reflektierende Vorrichtungen

c) innenliegende hochreflektierende oder helle Sonnenschutzvorrichtungen

d) Sonnenschutzverglasungen (innerhalb eines Sonnenschutzsystems, Blendschutz und Lichtfarbe sind zu beachten)


Bei einer Raumtemperatur von mehr als 30° Celsius müssen noch weitere Maßnahmen ergriffen werden:


a) effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z.B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten)

b) effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z.B. Nachtauskühlung)

c) Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z.B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)

d) Lüftung in den frühen Morgenstunden

e) Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung

f) Lockerung der Bekleidungsregelung

e) Bereitstellung geeigneter Getränke (z.B. Trinkwasser)


Außerdem ist grundsätzlich eine Temperaturobergrenze von 35° Celsius für Arbeitsräume vorgesehen. Dann ist der Raum nur noch mit bestimmten Maßnahmen (Luftdusche, Wasserschleier, Entwärmungsphasen, Hitzeschutzkleidung etc.) als Arbeitsraum geeignet.


Unter Umständen kann für den Arbeitnehmer bei Unterlassen des Arbeitgebers zumutbare gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 273 BGB bestehen, sofern es sich nicht lediglich um geringfügige oder kurzfristige Verstöße handelt.


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