HOAI 2021 – Der neue Preisrahmen für Architekten- und Ingenieursleistungen kommt

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Der Gesetzgeber hat reagiert und mit dem Referentenentwurf die HOAI 2021 – gültig ab 01.01.2021 – ein neues Preisrecht für Architekten- und Ingenieure beschlossen.

Infolge des EuGH-Urteils vom 04.07.2019 war das verbindliche Preisrecht für Architekten und Ingenieure nunmehr endgültig zu überarbeiten. Die Stimmen waren laut und der Aufruhr immens, obwohl das Vertragsverletzungsverfahren seit mehreren Jahren anhängig und die Entscheidung absehbar war.

Hintergrund

Zusammengefasst ergibt sich aus der HOAI 2021 auf der einen Seite eine nunmehr völlig neue Gestaltung der Honorarvereinbarungen und auf der anderen Seite gewohnte Umgebung für die Beteiligten. Der bisherige „feste“ Preisrahmen wurde aufgelockert und auf eine Ebene der „Preisorientierung“ gehoben. Dies soll dem Ganzen die stringente Linie nehmen.

Seit den 70iger Jahren beherrschte die Urfassung der HOAI das Honorarrecht der Architekten und Ingenieure. Eine Abweichung war nur in Ausnahmefällen möglich. Zudem sollte es dem Verbraucher aufzeigen, welche Kosten bei der Inanspruchnahme von Architekten- oder Ingenieurleistungen entstehen. Soweit so gut!

Nach dem Urteil des EuGH im Jahre 2019 war jedoch klar, dass dieses in der aktuellen Gestalt nicht mehr zu halten war. Eine Novellierung stand an!

Änderungen

Die Regelungen der HOAI 2021 weißen nunmehr statt feststehenden Vorschriften regelmäßig nur noch „Orientierungshilfen“ auf. Insbesondere ist ab dem 01.01.2021 nicht mehr der sogenannte „Mindestsatz“ geschuldet, sondern der „Basishonorarsatz“.

Des Weiteren sind Honorarvereinbarungen zukünftig per Textform zu vereinbaren. Dabei genügt es nunmehr auch, die Vereinbarung per E-Mail, Fax oder Datei zu übersenden. Eine Vereinbarung in Schriftform ist nicht mehr erforderlich. Diese kann auch nachträglich noch abgeschlossen werden.

Sollte ein Vertrag mit Verbrauchern abgeschlossen werden, sind diese vorab darüber zu belehren, dass sowohl niedrigere als auch höhere Honorare als die in den Tabellen der HOAI 2021 vorgegebenen vereinbart werden können.

Soweit zwischen den Parteien keine Honorarvereinbarung getroffen oder das erforderliche Textformerfordernis nicht eingehalten wurde, gilt für die Leistungen der Leistungsphasen das Basishonorar, für die „üblichen Leistungen“ gemäß § 632 BGB die übliche Vergütung.

Die Berechnungen der jeweiligen Honorare erfolgen nach den üblichen Parametern.

Praxishinweis

Die Katze ist bekanntlich noch nicht ganz tot! Der BGH hat mit Beschluss vom 14.05.2020 dem EuGH erneut Fragen zur Wirksamkeit der Altverträge und der Anwendung der HOAI 2013 gestellt. Eine Antwort wird jedoch erst im Laufe des Jahres 2021 erwartet, so dass insbesondere hinsichtlich noch in diesem Jahr abzuschließende Verträge, als auch bereits geschlossener Verträge eine gewissen Rechtsunsicherheit herrscht.

Aus anwaltlicher Sicht kann daher nur empfohlen werden, zukünftige Verträge eng an den jetzt kommenden HOAI Regelungen anzupassen und insbesondere bei der Honorarvereinbarung Obacht walten zu lassen. Sollte ein abweichendes Honorarmodell gewählt werden, ist dieses konkret auszugestalten und vertraglich festzuhalten. (Pauschalhonorar; Stichwort Urkalkulation oder Aufwandshonorar)



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