Höhe der Abfindung – die wichtigsten Überlegungen

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Wie berechnet man die Abfindung? Worauf kommt es an, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Rahmen einer Kündigungsschutzklage um die Abfindungshöhe verhandeln? Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck klärt diese Fragen und räumt dabei mit einem althergebrachten Denkmuster auf.

Wer die Abfindung mit immer gleichen Schablonen und mathematischen Formeln berechnet, erreicht regelmäßig nicht das beste Ergebnis für den Arbeitnehmer. Damit meine ich die traditionelle Berechnungsformel „ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr“, bei der mitunter lächerlich geringe Abfindungen herauskommen. Diese Formel wird häufig immer noch zugrunde gelegt bei Vergleichsverhandlungen vor Gericht oder beim Aufhebungsvertrag.

Besonders deutlich wird das bei kurzen Arbeitsverhältnissen, wo ein seit 12 Monaten Beschäftigter bei einem Bruttomonatsgehalt von 3000 Euro nur 1500 Euro Abfindung erhalten würde. Wie gering diese Summe ist, wird klar, wenn man sich vergegenwärtigt, warum der Arbeitgeber überhaupt eine Abfindung zahlt und was er spart, wenn er sich mit seinem Arbeitnehmer auf diese Weise einigt.

Zunächst: In den allermeisten Fällen müssen Arbeitgeber keine Abfindung zahlen. Außer im Fall eines Sozialplans zahlen die Arbeitgeber die Abfindung grundsätzlich freiwillig, das aber aus gutem Grund, nämlich um sich die oft weit höheren Folgekosten einer Kündigungsschutzklage zu ersparen.

Denn: Gehen wir davon aus, dass die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers bis zum Urteil erstinstanzlich etwa 12 Monate dauert – aufgrund Corona-bedingter Verfahrensverzögerungen aktuell wahrscheinlich noch länger. Dann riskiert der Arbeitgeber bei einem Prozessverlust die Nachzahlung von 12 Bruttogehältern, und zwar das Arbeitgeberbruttogehalt, das sind etwa 3600 Euro pro Monat, insgesamt also über 43.000 Euro. Hat der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld bekommen, geht diese Summe anteilig an die Bundesagentur für Arbeit – die Kosten bleiben für den Arbeitgeber gleich.

Hinzu kommen noch interne Verwaltungskosten von mehreren Tausend Euro, die ein unbesetzter Arbeitsplatz während einer Klage etwa kostet. Verliert der Arbeitgeber die Klage erstinstanzlich, kann es leicht sein, dass die Kündigung ihn im Nachgang 50.000 Euro kostet. Geht die Klage in die Berufung, kann sich diese Summe leicht verdoppeln.

Im Vergleich zu diesen Summen wirkt eine Abfindung von 1500 Euro wie ein Geschenk für den Arbeitgeber. Jeder Chef, der hier diese Abfindung aushandelt, geht erleichtert nach Hause. Der Leidtragende ist der Arbeitnehmer, der unter Umständen einen sicheren Arbeitsplatz mitsamt solidem Kündigungsschutz weit unter Wert „verkauft“.

Verglichen mit dem Risiko des Arbeitgebers wäre hier eine Abfindung von 12.000 bis 18.000 Euro, also vier bis sechs Bruttogehälter, bei entsprechend guten Chancen der Kündigungsschutzklage, regelmäßig angemessen.

Was, wenn es sich um ein langes, 30-jähriges Arbeitsverhältnis handelt? Auch da wird man zuerst prüfen müssen, was der Arbeitgeber riskiert, wenn er die Klage verliert. Die Nachzahlungen, die der Arbeitgeber in dem Fall leisten muss, verändern sich mitunter kaum. Vielleicht geht der Arbeitnehmer in einigen Jahren in Rente, so dass ein Ende des Arbeitsverhältnisses sowieso absehbar ist – anders als im Fall des Mitarbeiters, der 12 Monaten dabei war. Das Risiko muss also nicht unbedingt sehr viel höher sein, und in dem Fall kann ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ein „guter Deal“ für den Arbeitnehmer sein.

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