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Höhere Sozialversicherungsbeiträge ab 2020

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) bezahlen. Einige dieser Beiträge tragen beide Parteien je zur Hälfte, andere Beiträge muss der Arbeitgeber alleine bezahlen. Welche das sind, wer die Beiträge abführen muss, was insgesamt zu beachten ist und warum die Beiträge im Jahr 2020 wieder steigen, erfahren Sie in diesem Rechtstipp.

Welche Beiträge gehören zu den SV-Beiträgen?

Zu den SV-Beiträgen, die jeweils hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt werden müssen, gehören insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), zur gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), zur gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) und zur gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).

Darüber hinaus gibt es aber auch Beiträge, die der Arbeitgeber alleine tragen muss. Hierzu zählen die Umlage U1 als Absicherung für Lohnfortzahlungskosten, die Umlage U2 als Absicherung für Mutterschutzaufwendungen und die Umlage U3 als Insolvenzgeldumlage. Außerdem trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung allein.

Wer schuldet die SV-Beiträge?

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die SV-Beiträge abzuführen. Im Gegenzug ist der Arbeitnehmer lediglich dazu verpflichtet, den monatlichen Abzug von seinem Bruttolohn und die Abführung dieser Beiträge an die Krankenkasse zu dulden.

Diese SV-Beiträge werden gem. § 28h Abs.1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) immer an die Krankenkasse gezahlt, bei der der Arbeitnehmer versichert ist.

Warum steigen eigentlich die SV-Beiträge?

Da in Deutschland die Löhne und Gehälter stetig steigen, müssen auch die Beitragsgrenzen der SV-Beiträge angepasst werden und nach oben korrigiert werden. Zuständig für diese Anpassung ist die Bundesregierung, die die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung jedes Jahr an die Durchschnittslöhne bzw. -gehälter anpassen muss. Für die aktuelle Beitragsanpassung im Jahr 2020 muss der Lohn- bzw. Gehaltsanstieg der vorherigen Jahre ermittelt werden, da in diesen Zeiträumen sowohl die Löhne als auch die Gehälter gestiegen sind.

Wie hoch sind die SV-Beiträge?

Da, wie gesagt, die Löhne und Gehälter gestiegen sind, steigen auch die Beitragsbemessungsgrenzen – sowohl in der allgemeinen Rentenversicherung als auch in der Arbeitslosenversicherung – im Westen von 6700 Euro auf 6900 Euro und im Osten von 6150 Euro auf 6450 Euro pro Monat.

Für die Versicherungspflichtgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung gelten im Westen und im Osten die gleichen Beiträge und steigen ebenfalls, nämlich von monatlich 5062,50 Euro auf 5212,50 Euro. Das bedeutet, dass derjenige, der mehr als diesen Betrag verdient, nicht mehr der Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt und sich stattdessen privat krankenversichern kann. Diese Grenze gilt im Übrigen auch für die Pflegeversicherung.

Die Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung ist ebenfalls im Westen und Osten gleich und steigt ab dem 01.01.2020 von monatlich 4537,50 Euro auf 4687,50 Euro.

(RHE)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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