Hund läuft vor Rad: 5.000 Euro

  • 3 Minuten Lesezeit

Das Landgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 04.08.2020 einen Hundehalter und eine Hundeführerin verurteilt, an meinen Mandanten 5.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen. Darüber hinaus haben beide als Gesamtschuldner sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aufgrund des Fahrradunfalles zu ersetzen.               

Der 1956 geborene Angestellte fuhr 2015 mit seinem Rad auf einem asphaltierten Feldweg auf der rechten Seite. Vor ihm ging in dieselbe Richtung auf der linken Seite des Weges die Hundeführerin mit dem Hund des Hundehalters. Der Hund war angeleint. Der Mandant wollte rechts an der Hundeführerin vorbeifahren. Als er sich in Höhe der Frau befand, die ihm den Rücken zudrehte, sprang plötzlich der angeleinte Hund über den Feldweg von der rechten auf die linke Seite direkt vor sein Rad. Um eine Kollision mit dem Hund oder der über den Weg gespannten Leine zu verhindern, machte er eine Vollbremsung und stürzte.

Durch den Unfall erlitt der Mandant an der linken Hand eine kleine knöcherne Absprengung an der Basis des Mittelgliedes D5, eine Luxation des linken Ringfingers. Im Rahmen der Erstversorgung wurde der Ringfinger der linken Hand wieder eingekugelt und die Hand gipsgeschient. Danach bildete sich ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) aus. Der Mandant musste über gut einen Monat in einer Handchirurgischen Abteilung einer Berufsgenossenschaftlichen Klinik stationär behandelt werden. Es wurden Physiotherapie, Handergotherapie, Lymphdrainage unter Oberarmplexus-Anästhesie durchgeführt und ein Schmerzkatheter gesetzt. Der Zustand wurde in der Folgezeit allerdings besser, so dass der Mandant Monate später wieder in seinen Beruf eingegliedert werden konnte.

Das Landgericht Darmstadt hat den Hundehalter nach § 833 Abs. 1 BGB zur Zahlung des Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 Euro verurteilt, da er verschuldensunabhängig hafte. Es sei durch die Zeugenaussagen bewiesen, dass sein Hund den Sturz verursacht habe. Der unmittelbare zeitliche und örtliche Zusammenhang spräche für eine Verursachung des Unfalls durch seinen Hund. Ein Mitverschulden meines Mandanten gemäß § 254 BGB habe der Halter nicht beweisen können. Die Zeugen hätten nicht bestätigt, dass mein Mandant mit zu geringem Abstand oder überhöhter Geschwindigkeit an der Hundeführerin vorbeigefahren sei. Der Mandant sei auch nicht verpflichtet, sich der Hundehalterin nur mit Schrittgeschwindigkeit zu nähern oder durch Klingelzeichen auf sich aufmerksam zu machen. Auf kombinierten Fußgänger-/Radfahrerwegen bestünde grundsätzlich keine generelle situationsunabhängige derartige Pflicht (vgl. OLG Nürnberg, Hinweisbeschuss vom 31.01.2019, AZ: 2 U 1967/18).

Der Hundehalter hätte auch nicht bewiesen, dass eine konkrete Gefahr bestanden hätte, die ein Klingelzeichen oder eine Schrittgeschwindigkeit erfordert habe. Die Hundeführerin hafte zusätzlich aus § 823 BGB wegen der Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht. Jeder, der aus Gefälligkeit einen Hund ausführe, habe sich so zu verhalten, dass naheliegende Gefahren für Dritte vermieden würden (BGH NJW-RR 1990, 789; BGH VersR 2014, 1263).

Die Verkehrssicherungspflicht der Hundeführerin ergebe sich aus dem Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 1 StVG auf einem Weg, der erkennbar zugleich von Fußgängern und Radfahrern benutzt werde. Sie habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie die Leine des Hundes lang genug ließ, so dass dieser in Richtung Wegmitte ausbrechen konnte. Sie habe den jungen unerfahrenen Hund auf einer belebten Strecke außerhalb ihres direkten Blickfeldes laufen lassen. Die Zeugen hätten glaubhaft bekundet, ihr Hund sei ausgebrochen und vor das Rad gelaufen. Allein daraus lasse sich schließen, dass der Hund nicht derart unter Kontrolle gewesen sei, dass Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen waren. Auch die Hundeführerin habe dem Kläger kein Mitverschulden nachweisen können, weil sie ihn überhaupt nicht beobachten konnte. Er sei in ihrem Rücken auf sie zugefahren.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei gemäß § 253 BGB davon auszugehen, dass der Mandant bei dem Sturz eine Distorsion der linken Mittelhand und des linken Klein- und Ringfingers und eine Luxation des Mittelgelenkes des linken Ringfingers und eine kleine knöcherne Absprengung an der Basis des Mittelgliedes D5 erlitten habe. Er habe bewiesen, dass sich aus der Primärverletzung ein chronisches Schmerzsyndrom (CRPS) an der linken Hand entwickelt habe, das auch erhebliche Bewegungseinschränkungen zur Folge hatte. Das CRPS habe sich erst nach einer stationären Reha-Behandlung ab Januar 2016 zurückgebildet. Ob das CRPS beim Kläger Folge des Unfalles gewesen sei, sei nach § 287 ZPO zu berurteilen. Aufgrund der Indizien sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Unfall das Schmerzsyndrom ausgelöst habe. Das Gericht hat meinem Mandanten auch die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zugesprochen.

(Landgericht Darmstadt, Urteil vom 04.08.2020, AZ: 9 O 143/19)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Koch

Beiträge zum Thema