Hunderecht – strafrechtliche Aspekte des Haltens und Führens eines Hundes

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1. In welchen Fällen müssen sich Hundehalter strafrechtlich für das Fehlverhalten des Tieres verantworten?

Hunde handeln aus Instinkt, durchdenken ihr Handeln nicht wie der Mensch. Es kann ihnen insofern kein Fehlverhalten nach menschlichen Kriterien vorgeworfen werden. Sehr wohl aber ihrem Halter bzw. dem Tierhüter, also demjenigen, der die Aufsicht über das Tier hat. Kommt eine Person z. B. durch einen Hund zu Schaden (ein Mensch wird gebissen oder durch den Hund umgerissen oder umgestoßen), so haftet der Hundebesitzer bzw. Hundeführer nicht nur zivilrechtlich, sondern ggf. auch strafrechtlich.

In Betracht kommen als mögliche Straftatbestände eine gefährliche oder fahrlässige Körperverletzung, sehr selten eine fahrlässige Tötung. Gefährliche Körperverletzungen kommen in diesem Bereich dann vor, wenn der Hundebesitzer seinen Hund als Waffe einsetzt, ihn also etwa auf eine andere Person hetzt, damit diese durch den Hund verletzt wird.

Wesentlich häufiger kommt es zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung durch Hundebisse. Der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung setzt einen Strafantrag des Geschädigten voraus und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet werden (§ 229 STGB). Kommt eine Person durch hündisches Verhalten zu Tode, kann ebenso an eine fahrlässige Tötung gedacht werden, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren belegt werden kann (§ 222 STGB).

2. Kann es schon bei einem Sachschaden zu strafrechtlichen Problemen für den Hundehalter kommen oder erst dann, wenn andere Tiere oder Personen verletzt oder getötet werden?

Wenn Hunde Sachen schädigen, kann dem Tieraufseher zumindest keine Fahrlässigkeitstat vorgeworfen werden. Denn das Strafgesetzbuch sieht keine Bestrafung für eine fahrlässige Sachbeschädigung vor. Beißt ein Hund einen anderen Hund, ist dies für den Menschen, selbst wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, strafrechtlich unbedeutend. Denn leider gelten in unserem Rechtsstaat Tiere immer noch als „Sachen“, sodass auch hier bei fahrlässigem Handeln keine Strafbarkeit vorliegt. Es kann dann aber  ggf. beim Veterinäramt ein Verfahren wegen der Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes nach dem betreffenden Hundegesetz eingeleitet werden.

3. Was ist, wenn eine allgemeine Anleinpflicht besteht oder eine zeitlich begrenzte Leinenpflicht wegen der Brut- und Setzzeit, also zum Tierschutz, gilt und ein Hundehalter gegen die Leinenpflicht verstößt, woraufhin der Hund z. B. einen Radfahrer zu Fall bringt und sich dieser verletzt oder stirbt?

Macht sich der Halter damit genauso strafbar oder ändert das den Sachverhalt entscheidend? Und wie sieht es aus, wenn sich ein solcher Vorfall auf einer gekennzeichneten Hundeauslauffläche ereignet?

Ob sich ein Hundebesitzer strafbar gemacht hat, hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab. Kernfrage ist dabei bei den Fahrlässigkeitstaten, ob der Hundeführer vorhersehen konnte, dass der Erfolg (die Verletzung oder gar Tötung eines Menschen) eintreten kann. Juristisch heißt dies, dass der Täter bei Eintritt des tatbestandlichen Erfolges die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben muss.

Ein generell bestehender Leinenzwang für Hunde kann, wenn er der Verkehrssicherheit dienen soll, durchaus ein Indiz dafür sein, dass der Hundebesitzer, der sich nicht an diese Anleinpflicht hält und seinen Hund trotzdem frei laufen lässt, eine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Fraglich ist aber, ob der Erfolg, sprich z. B. die Körperverletzung oder der Tod eines Menschen, auch für den Hundehalter vorhersehbar war.

Grundsätzlich aber gilt, dass Anleingebote z. B. in der Brut-und Setzzeit keine Sorgfaltspflichten im strafrechtlichen Sinne entfalten. Ein Hund muss nicht grundsätzlich angeleint werden, um einer strafrechtlichen Haftung zu entgehen. Der Hundehalter muss lediglich zu einer prinzipiell Erfolg versprechenden Einwirkung auf seinen Hund in der Lage sein und darf ihn nicht unkontrolliert und unbeaufsichtigt herumlaufen lassen.

Ein Vorfall in einer gekennzeichneten Hundeauslauffläche ist nicht anders zu beurteilen als andere vergleichbare Fälle, wo es zu Personenschäden gekommen ist. Ist dem Hundehalter z. B. bekannt, dass sein Hund aggressiv ist und auch schon einmal Menschen angegangen hat, darf er sein Tier auch nicht auf einer Hundeauslauffläche einfach ohne Leine laufen lassen. Wenn dann etwas passiert, muss er sich ggf. auch strafrechtlich verantworten.


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