Ihre Rechte im VW-Abgas-Skandal

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Der Abgas-Skandal zieht nun unaufhaltsam seine weiten Kreise auch zugunsten der Verbraucher. Während bislang die Instanzgerichte, so letztlich auch das LG Bochum noch mit Urteil vom 16.03.2016 – I-2 O 425/15 –, jegliche Rücktrittsrechte wegen der skandalösen Abgastechnik mangels Erheblichkeit des Mangels abgesprochen haben, hat das LG München I nunmehr endlich ihre Rechte gestärkt:

1. Wenn Sie Eigentümer eines VW, Audi, Seat oder Skoda sind und Ihr Fahrzeug nicht älter als 2 Jahre alt ist, stehen Ihnen folgende Rechte zu:

a) Sie müssen Ihren Händler zur Nachbesserung unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern.

b) Lässt er diese erfolglos verstreichen oder ist die Nachbesserung fehlgeschlagen, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Bei Rückgabe des Pkw erhalten Sie dann den Kaufpreis zurück und müssen sich nur für die gefahrenen Kilometer eine Pauschale anrechnen lassen (0,67 Prozent des Neupreises pro gefahrenen 1000 km).

2. Bei den Pkw der Marken Mercedes-Benz, Opel, Mitsubishi und Nissan ist die Vorgehensweise derzeit noch eine andere:

a) Zunächst haben Sie nur einen (einklagbaren) Anspruch auf Auskunft, ob auch bei Ihrem Fahrzeug Abschalt-Vorrichtungen im Zusammenhang mit sog. Thermofenstern zum Einsatz kommen. Diese bewirken nämlich, dass die Abgasreinigung bei Temperaturen unter 17 Grad und über 33 Grad Außentemperatur, bei Geschwindigkeiten von über 140 km/h, ab zirka 850 Höhenmetern und bei über 2400 Umdrehungen der Kurbelwelle abgeschaltet wird.

b) Bestätigt sich die Existenz dieser Abschaltvorrichtung, muss durch ein Gericht zunächst geprüft werden, ob dieser Einbau tatsächlich legal sei (hierzu gibt es naturgemäß noch keine Entscheidung), was aufgrund der angekündigten Rückrufaktionen wohl nicht der Fall sein dürfte.

c) Stellt sich dann die Illegalität heraus, stehen Ihnen nunmehr auch die Nachbesserungs- und Rücktrittsrechte zu.

Beachten Sie bei allem aber bitte, dass Ihnen diese Ansprüche nur dann zustehen, wenn Sie den jeweiligen Pkw bei einem Herstellervertragshändler und auch nur vor dem Bekanntwerden der Skandaleinbauten (letzteres gilt erst mal nur für Pkw der Marke VW) gekauft haben; denn nach wie vor gilt in Deutschland die gesetzliche Regelung, dass sich derjenige seiner Gewährleistungsrechte selbst beraubt, der einen Gegenstand erwirbt, von dem er weiß, dass er mangelhaft ist oder diese Kenntnis grob fahrlässig nicht hat.


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