Immer Ärger mit den Schönheitsreparaturen

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In den letzten eineinhalb Jahrzehnten hat der Bundesgerichtshof (BGH) sich in einer schieren Flut von Entscheidungen mit der Frage der Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen befasst (der Unterzeichner hat vor mehreren Jahren seine eigene Zählung bei Nr. 48 aufgegeben).

Der letzte Stand ist der, dass jedenfalls dann eine Überwälzung der Verpflichtung notwendiger Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist, wenn dem Mieter bei Mietbeginn eine renovierungsbedürftige Wohnung überlassen wurde. So weit so gut.

Nun stellen wir uns vor, der Mieter wohnt ein paar Jahre in der Wohnung und irgendwann ist sie „abgewohnt“.  Der Mieter möchte aber nicht ausziehen. Wer renoviert dann?

Mit dieser Frage musste sich der BGH in zwei jüngst entschiedenen Fällen (Az.: VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18 vom 08.07.2020) beschäftigen.

Die Antwort lautet kurz: Der Vermieter.

Allerdings muss dieser nicht die gesamten Kosten einer solchen Renovierung tragen. Denn der Zustand bei Übergabe der Wohnung ist entscheidend. Der Mieter hat ja eine nicht vollständig renovierte Wohnung übernommen. Geschuldet durch den Vermieter sei aber nur die Wiederherstellung des ursprünglichen (renovierungsbedürftigen) Zustandes. Da, so der BGH, eine (Teil-)Renovierung auf diesen Zustand praktisch kaum durchführbar und von den Parteien auch nicht gewollt sei, müsse sich der Mieter an den Kosten beteiligen, denn er erhält mit einer vollständig renovierten Wohnung mehr als er ursprünglich beanspruchen konnte.

Diesen anteiligen Kostenerstattungsanspruch kann der Vermieter dem Renovierungsverlangen des Mieters im Wege eines Zurückbehaltungsrechtes entgegenhalten („Ich mache es aber erst, wenn Du mir XY zahlst.“) oder einen entsprechenden Vorschussanspruch des Mieters entsprechend kürzen.


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