Immobilie geerbt – Erbschein beantragen!

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Nach dem Verlust eines Angehörigen kommt irgendwann der Zeitpunkt, an dem sich jemand um den Nachlass der verstorbenen Person kümmern muss. Sollte sich eine Immobilie im Nachlass befinden, müssen Erben gegenüber Banken, Versicherungen oder Ämtern oftmals einen Erbschein vorweisen. Da die landläufige Kenntnis über Inhalt und Funktion eines Erbscheins geringer ist als bei einem Testament, möchte ich Ihnen mit diesem Beitrag die wichtigsten Punkte zum Thema Erbschein kurz und verständlich erläutern:


Was ist ein Erbschein?

Ein Erbschein ist eine öffentliche Urkunde (vgl. § 407 ZPO) und dient gegenüber Dritten (Banken, Versicherungen oder Ämtern, bei Immobilien insbes. ggü. dem Grundbuchamt) als Nachweis, dass man berechtigt ist, über das geerbte Vermögen zu verfügen. Im Erbschein ist also festgehalten, wer Erbe ist und wie hoch der jeweilige Erbteil ist.


Wann ist die Beantragung eines Erbscheines erforderlich?

Die Beantragung eines Erbscheines ist immer dann erforderlich, wenn kein notariell beglaubigtes Testament vorliegt. Hat der Erblasser also nur ein privatschriftliches Testament hinterlassen oder keine Verfügung von Todes wegen getroffen, so dass die gesetzliche Erbfolge eintritt, ist der Erbschein zwingend, um das Erbe antreten zu können. Sollte sich aber ein Haus/eine Wohnung im Nachlass befinden, ist die Beantragung allein deswegen schon zwingend erforderlich, da die Grundbuchordnung die Vorlage eines Erbscheins vorsieht. Sie könnten sonst vom Grundbuchamt nicht als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden.

 

Wo muss ich den Erbschein beantragen?

Den Erbschein beantragen Sie bei dem örtlich zuständigen Nachlassgericht. Das ist immer das Amtsgericht, in dessen Bezirk die/der Verstorbene den letzten Wohnsitz hatte. Der Antrag kann von einem Erben, einem Testamentsvollstrecker oder dem Betreuer eines Erben mündlich gegenüber dem zuständigen Rechtspfleger beim Amtsgericht oder schriftlich gestellt werden.

 

Welche Unterlagen benötige ich zur Beantragung?

Sie legitimieren sich gegenüber dem Rechtspfleger zunächst durch Vorlage Ihres Personalausweises. Zur Bearbeitung legen Sie zusätzlich die Sterbeurkunde des/der Erblasser*in (ggf. auch von zuvor verstorbenen Erben der gesetzlichen Erbfolge), ggf. die Heiratsurkunde und den Nachweis des ehelichen Güterstandes, eine Liste aller Erben und ggf. ein vorliegendes Testament vor.

 

Was kostet die Beantragung eines Erbscheines?

Die Höhe ist abhängig vom Nachlasswert. Je höher der Wert der Erbschaft ausfällt, desto teurer wird der Erbschein. Um eine Vorstellung zu haben: Bei einem Nachlass von EUR 50.000,00 betragen die Gebühren derzeit EUR 165,00 und bei einem Nachlass von EUR 500.000,00 betragen sie EUR 935,00.

Um Geld zu sparen, könnten Sie darauf verzichten, den Erbschein über einen Notar beantragen zu lassen. Halten Sie sich einfach an die obigen Ausführungen. Der Kosten des Notars wären nämlich exakt so hoch wie die Kosten für die Beantragung des Erbscheins, da die Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) erhoben werden.


Bei Rückfragen melden Sie sich gern direkt per E-Mail an dw@jasper-law.com

Autor: Rechtsanwalt Dennis Wiegard

Düsseldorf, den 03.11.2020

Foto(s): jasper-law.com


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