Impfpflicht im Arbeitsverhältnis? - Der vermeintliche Impfanspruch des Arbeitgebers...

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Die ersten COVID 19-Impfungen werden in Deutschland bereits vorgenommen. Kann der Arbeitgeber den Arbeutnehmer verpflichten, sich gegen das SARS-Cov-2-Virus zu impfen?

 

Nein! Selbst wenn das Interesse des Arbeitgebers, das Infektionsrisiko in seinem Unternehmen möglichst gering zu halten, kann er von seinem Arbeitnehmer nicht verlangen, sich entsprechend impfen zu lassen. Insofern mangelt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage.

 

Eine gesetzliche Impfpflicht besteht bekanntlich nicht.

 

Ob eine arbeitsvertragliche Pflicht zum Impfen besteht, ist fraglich.

 

Grundsätzlich geht das Direktionsrecht des Arbeitgebers jedoch nicht so weit, dass der Arbeitgeber einseitig anordnen kann, dass der Arbeitnehmer sich impfen lassen muss. Eine Impfpflicht, die tief in die körperliche Unversehrtheit des Arbeitnehmers und damit in sein grundrechtlich geschütztes Recht auf körperlicher Unversehrtheit eindringt, geht weit über das hinaus, was im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber angeordnet werden kann.

 

Eine arbeitsvertraglich vereinbarte Impfpflicht würde darüber hinaus einen Verstoß gegen die §§ 305 ff. BGB bedeuten, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen würde. Insofern wäre eine entsprechende arbeitsvertragliche Klausel unwirksam.

 

Aus eben diesem Grund kann auch keine arbeitsvertragliche Nebenpflicht des Arbeitnehmers angenommen werden. Eine Impfpflicht steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.

 

Erzwingt der Arbeitgeber dennoch die Impfung des Arbeitnehmers durch eben diesen, stellt dies eine strafbare Körperverletzung zu dessen Lasten dar. Noch nicht nur insofern würde der Tatbestand einer Strafrechtsnorm erfüllt werden. Knüpft der Arbeitgeber das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses oder die Neubegründung dessen an die Impfung des Arbeitnehmers, so kann dies den Straftatbestand der Nötigung erfüllen.

 

Praxistipp:

Der Arbeitgeber sollte hinsichtlich der SARS-Cov-2-Impfung folglich von einer sogenannten Impfpflicht seiner Arbeitnehmer absehen, sondern an ihrer Stelle lediglich eine sogenannte Impfempfehlung aussprechen. Es ist die alleinige, höchstpersönliche Entscheidung eines jeden Arbeitnehmers, ob er sich impfen lassen möchte oder nicht.


Haben Sie insoweit Fragen, kontaktieren Sie mich gerne. Gerne bin ich Ihnen bei der Wahrnehmung und Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen behilflich.


Wiebke Krause

Rechtsanwältin

Fachanwältin im Familienrecht



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