Influencer/Blogger - ACHTUNG - Steuerrecht und strafrechtliche Risiken

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In den letzten Jahren hat sich ein neuer Berufszweig etabliert – die Influencer. Hierbei handelt es sich um Entertainer, die sich selber vermarkten und hierbei Produkte und/der Marken bewerben und hierfür Geld bekommen. Aufgrund der teilweisen Erheblichkeit der Einnahmen von Influencern sind diese Personen langsam in den Fokus der Finanzverwaltung geraten. Weit überwiegend handelt es sich bei Influencern eher weniger um erfahrene Unternehmer, sondern um junge und kreative Persönlichkeiten, die mit steuerlichen Belangen eher weniger bis gar keine Erfahrung haben. Der vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte Leitfaden für Influenza führt allerdings dazu, dass den jungen Unternehmern offenbar geworden ist, dass eine eventuell nicht unerhebliche Steuerpflicht entstehen kann. Doch nicht nur steuerliche Pflichten, sondern auch strafrechtliche Risiken stehen im Raum.

 

Um was für Einkünfte handelt es sich 

 

Die grundsätzliche Frage der Steuerpflicht ist dem Grunde nach einfach mit – JA – zu beantworten. Die Frage ob es sich um gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte handelt ist allerdings nicht pauschal zu beantworten. Wie so häufig, es kommt darauf an. Ist die Tätigkeit des Influencers nämlich als künstlerisch oder als journalistisch zu werten, ist er als Freiberufler gemäß § 18 EStG zu behandeln. Dies führt dazu, dass keine Gewerbesteuer anfällt. Hinzu kommen Erleichterungen bei der Buchführung.

 

Hat der Blogger oder Influencer allerdings Einnahmen aus dem Schalten von Werbebannern oder sonstigen Werbungen auf seinem Blogg oder Account, dann infizieren diese Einnahmen die freiberuflichen Einnahmen, sodass im Ergebnis gewerbliche Einkünfte vorliegen, sodass auch wieder die Gewerbesteuer anfällt.

 

Egal, wie man die Einkünfte klassifiziert, die Einkommensteuer wird ab jährlichen Einkünften in Höhe von insgesamt 9.408,00 EUR (2019: 9.168,00 EUR) fällig. Bereits die korrekte Erfassung der Einnahmen ist in diesem Zusammenhang nicht einfach, denn auch sogenannte Geschenke oder auch die Nutzung von Gegenständen haben als sogenannte Sachzuwendung einen entsprechenden Wert, der als Einnahme zu erfassen ist. Für die konkrete Bezifferung der Werte sollte ein entsprechender Berater hinzugezogen werden – hier kann man schlicht keine pauschale Antwort geben, wie etwaige Nutzungsvorteile zu bewerten sind. Zu beachten ist, dass diese Grenze alle relevanten Einnahmen betrifft – die zuvor benannte Grenze gilt mithin nicht nur für die Einnahmen aus der Bloggertätigkeit, sondern für alle Einnahmen, die der Steuerpflichtige erwirtschaftet.

 

Umsatzsteuer – unter welchen Voraussetzungen muss die Umsatzsteuer gezahlt werden?

 

Es ist nicht selten, dass die werbenden Unternehmen ihren Werbeträgern entsprechende Gutschriften erteilen. Mit anderen Worten die Unternehmen gehen nicht das Risiko ein, dass der Blogger eine unzutreffende Rechnung erstellt. Sondern das Unternehmen schreibt eine Gutschrift und überweißt den ausgewiesenen Betrag auf das Konto des Bloggers.

 

Viele schauen sich diese Gutschriften nicht wirklich an, sondern erfreuen sich lediglich über den gutgeschriebenen Betrag. In den Gutschriften sind, sofern keine Kleinunternehmerreglung greift, grundsätzlich Umsatzsteuern ausgewiesen. Diese vereinnahmten Umsatzsteuern müssen an das Finanzamt abgeführt werden. Hierfür sind monatlich oder quartalsweise entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen zu machen.

 

Lagen die Umsätze des Influencers im Vorjahr unterhalb der Grenze von 22.000,00 EUR (bis 2019: 17.500,00 EUR) und liegen sie im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht höher als 50.000,00 EUR kann eine Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden, sodass keine Umsatzsteuer abzuführen ist.

 

Wie ist das mit der Gewerbesteuer?

 

Handelt es sich bei den Einkünften um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, kommt es darauf an, ob der Gewerbeertrag einen Betrag in Höhe von 24.500,00 EUR überschreitet. Dieser Gewerbeertrag ist nicht der Umsatz, den der Influencer erwirtschaftet, sondern der Gewinn, erhöht um bestimmte Hinzurechnungen und vermindert um bestimmte Kürzungen.

 

Anzumerken ist noch, dass man bei gewerblichen Einkünften grundsätzlich ein Gewerbe anmelden sollte. In diesem Zusammenhang kann es dazu kommen, dass das zuständige Gewerbeamt annimmt, dass es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt. An diese rechtliche Bewertung ist das Finanzamt allerdings nicht gebunden. Es kann mithin passieren, dass Gewerbeamt eine freiberufliche Tätigkeit annimmt und das Finanzamt von gewerblichen Einkünften ausgeht.

 

Wie kann das Finanzamt auf den einzelnen Blogger aufmerksam werden?

 

Das maßgebliche Werkzeug der Finanzverwaltung sind so genannte Kontrollmitteilung. Im Rahmen von Betriebsprüfungen können die Daten aus den Rechnungen oder Gutschriften für die Bloggertätigkeit abgeglichen werden. Beim Wohnsitzfinanzamt des Bloggers wird angefragt, ob entsprechende Tätigkeiten und Einnahmen gemeldet worden sind. Je nachdem wie das Ergebnis ausschaut, kann es zu mitunter ernsthaften Problemen kommen.

 

Was wäre zu tun, wenn die Einnahmen noch nicht deklariert worden sind?

Die Komplexität des Steuersystems führt auch dazu, dass ein nicht unerhebliches strafrechtliches Risiko besteht, was sich bereits durch die unzutreffende Bewertung der Tätigkeit als Gewerblich oder freiberuflich realisieren kann. Ebenso kann die falsche Behandlung von Sachgeschenken zu strafrechtlichen Vorwürfen führen.

 

Allen Bloggern und Influencern, die mit ihrer Tätigkeit Geld verdienen ist dringend zu empfehlen, sofern noch nicht geschehen, die Einkünfte aus den letzten Jahren beim Finanzamt nach zu erklären und eine Selbstanzeige gemäß § 371 AO abzugeben, die unter bestimmen Voraussetzungen strafbefreiende Wirkung hat. Die Einstellung – mich finden die eh nicht – hat bislang niemandem geholfen. Steuern können auch noch nach mehr als 10 Jahren nachberechnet und eingetrieben werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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