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Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen zwischen Deutschland und der Türkei

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Auch die Türkei nimmt an dem so genannten automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen mit der Bundesrepublik Deutschland teil. Zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates werden nunmehr Informationen über Finanzkonten ausgetauscht.

Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten betrifft Personen, die in Deutschland ansässig sind und über Konten in der Türkei verfügen. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es hier nicht an. Zum 31.12.2020 werden Informationen in der Türkei an deutsche Steuerbehörden übermittelt. Es wird geprüft, ob Kapitalerträge in der Türkei in der deutschen Steuererklärung angegeben und versteuert wurden.

Grund für diesen Informationsaustausch ist die Bekämpfung internationaler Steuerhinterziehung. Mehr als 100 Staaten nehmen am automatischen internationalen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen teil.

Die deutschen Steuerbehörden haben im Rahmen des Informationsaustausches die Möglichkeit, einen Abgleich von Steuererklärungen mit den zur Verfügung gestellten Datensätzen zu vergleichen. Die übermittelten Datensätze erfassen das Steuerjahr 2019.

Zahlreiche deutsche Staatsbürger sind türkischer Abstammung. Sie verfügen über Auslandskonten in der Türkei. Es ist davon auszugehen, dass zahlreiche Einkünfte nicht bei den deutschen Finanzämtern angegeben wurden.

Zunächst wird der Kontoinhaber identifiziert mit Namen, Anschrift, Geburtsdatum und Steuer-Identifikationsnummer etc. Sodann werden die Informationen wie Kontonummer, der Kontostand zum Ende des Kalenderjahres und vorliegende Kapitalerträge ermittelt. Diese Informationen werden an die Bundesrepublik Deutschland weitergeleitet.

Die Übermittlung erfolgt grundsätzlich zum 30. September eines jeden Jahr Jahres. In diesem Jahr wird die Übermittlung der Informationen erst zum 31.12.2020 erfolgen.

Deutschland überprüft sodann, ob die betreffenden Kapitalerträge einer Besteuerung unterliegen und ob sie bislang versteuert wurden. Das hat zur Folge, dass das zuständige Finanzamt eine Nachversteuerung für das Jahr 2019 vornehmen wird, wenn bislang keine Versteuerung erfolgt ist.

Hier besteht insoweit aber auch die Gefahr, dass ein Steuerstrafverfahren gegen Sie eingeleitet wird.

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Selbstanzeige. Mit dieser müssen sodann zurück liegenden Kapitalerträge genannt werden, wenn diese unter die Steuerpflicht in Deutschland gefallen sind. Die dann festgesetzten Steuern zur Nachversteuerung und die entstandenen Zinsen sind voll zu entrichten.

Gern prüfen wir, ob Sie von der Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige Gebrauch machen sollten.

Sollten Sie Einkünfte in der Türkei in ihrer deutschen Steuererklärung nicht angegeben haben, sollten Sie schnell handeln. Es könnte zu einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung kommen. Für eine Selbstanzeige darf die Steuerstraftat jedoch noch nicht entdeckt worden sein. Entsprechend sollte eine Selbstanzeige auch noch vor dem 31.12.2020 eingereicht werden. Wichtig ist, dass die Selbstanzeige nach dem 01.01.2021 wahrscheinlich keine strafbefreiende Wirkung mehr hat.

Jede Selbstanzeige ist vorab im Einzelfall zu prüfen.

Es sind zahlreiche türkischstämmige Personen betroffen. Wir beraten gerne auch in türkischer Sprache.



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