Insolvenz in der Coronavirus-Krise - das COVInsAG

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Die derzeitige Coronavirus-Pandemie hat auch Folgen auf das Insolvenzrecht.  Unternehmen, die sich wegen der Einschränkungen in Folge der Coronavirus-Pandemie wirtschaftlich massiv verschlechtern und die zudem nahezu keine Einnahmen haben, sind erheblich davon bedroht, in die Insolvenz abzurutschen. Auf Basis eines neuen Gesetzes sollen diese von der Insolvenz bedrohten Unternehmen finanziell unterstützt werden, um dadurch eine mögliche Insolvenz abzuwenden. Dieses Gesetz hat der Bundestag zur Verhinderung einer flächendeckenden Insolvenzwelle mit dem Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) beschlossen und bekannt gegeben.

Die Änderungen des Insolvenzrechts im Detail

Die Insolvenzantragspflicht wird durch das neue Gesetz rückwirkend zum 01. März 2020 bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, wodurch Unternehmen so die Möglichkeit erhalten sollen, diese wirtschaftliche Krise zu überstehen. Darüber hinaus sollen Kündigungen wegen Zahlungsrückständen erschwert werden. Zudem sollen staatliche Zuwendungen für diese Überbrückungsperiode helfen. Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Hilfen ist, dass wirtschaftliche Probleme und die daraus resultierende Zahlungsunfähigkeit ihren Ursprung in der Coronavirus-Pandemie haben. Die Prognose für die Fortführung des Unternehmens und des Geschäftsbetriebs sowie die Abhilfe der entstandenen Zahlungsunfähigkeit muss zudem absehbar und tendenziell positiv sein. Es darf zudem bis zum Ausbruch der Coronavirus-Pandemie noch keine Zahlungsunfähigkeit bestanden haben.

Schwerpunkt der Gesetzesänderung 

Der Schwerpunkt liegt in der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Früher waren Unternehmen dazu verpflichtet bei bestehender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung spätestens innerhalb von drei Wochen, Antrag auf Insolvenz zu stellen.  Diese „Drei-Wochen-Frist“ wird jetzt ausgesetzt, und zwar rückwirkend zum 1. März bis zum 30. September 2020.

Grundsätzlich gilt, dass bei Vorliegen von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit bei einem Unternehmen Insolvenzreife besteht. Schuldner sind dann zahlungsunfähig, wenn fällige Zahlungspflichten nicht mehr erfüllt werden können und liquide Mittel, z.B. zur Bezahlung von Löhnen oder Lieferanten, ausbleiben. Die Zahlungsfähigkeit wird immer dann vermutet, wenn die Zahlungen des Schuldners vollständig eingestellt werden. Überschuldet sind Schuldner, wenn das Vermögen des Unternehmens geringer ist als die Schulden.

Liegen diese Voraussetzungen vor, sind Geschäftsführer von Unternehmen dazu verpflichtet, den Antrag der zu stellen, wobei es auf die persönliche Kenntnis der Insolvenzreife des Geschäftsführers nicht ankommt. Es reicht aus, dass diese Gründe aus objektiver Sicht vorhanden sind.

Der Eintritt der Insolvenzreife für Unternehmen in Folge der Coronavirus-Pandemie wird wie folgt festgestellt: Sind Unternehmen vor dem 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig gewesen und damit erst infolge der durch den Coronavirus entstandenen Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, so gilt die Vermutung dass die Insolvenzreife durch die Corona-Krise bedingt ist. Es sollen für diese Unternehmen staatliche Hilfen und Unterstützungen greifen. Sofern diese Voraussetzungen nicht vorliegen, wird die staatliche Unterstützung verweigert, da die Gründe dann nicht durch die Coronavirus-Krise bedingt sind. So sollen Missbrauchsfälle von Unternehmen, die auch ohne die Coronavirus-Pandemie in die Insolvenz geraten, verhindert werden.  

Verspäteter Insolvenzantrag

Bei dem verspäteten Antragstellung durch den Geschäftsführer eines Unternehmens gelten noch immer strenge Regelungen: so haftet dieser persönlich für die daraus entstehenden Konsequenzen, wobei dies bis zur strafrechtlich relevanten Insolvenzverschleppung reicht.

Zudem bestand die Gefahr, dass gläubigerbenachteiligende Vermögensverschiebungen oder bestellte Sicherheiten bei bestehender Insolvenzreife angefochten werden.

Weiterhin gelten Zahlungsverbote für Unternehmen, was dann die Fortführung des Geschäftsbetriebs erheblich beeinträchtigen kann.

Neue Regelungen im Zuge der Coronavirus-Krise

Der Schwerpunkt der neuen Regelungen liegt in der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020.

Darüber hinaus wird das Recht der Gläubiger für die Schuldner-Unternehmen Insolvenz zu beantragen für einen Zeitraum von drei Monaten ausgesetzt, für den Fall, dass die Insolvenzreife des Unternehmensvor dem Zeitpunkt (Stichtag 01.03.2020) nicht vorlag.

Weiterhin unzulässig sind Zahlungen von Unternehmen, die eine gläubigerbenachteiligende Wirkung haben oder auch anfechtbare Bestellung von Sicherheiten.

Auch für natürliche Personen in Privatinsolvenz, soll es neue Regelungen geben: So kann die Restschuldbefreiungnicht darauf gestützt werden, dass sich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwischen 1. März 2020 und 30. September 2020 verzögert.

Abschließend besteht gemäß der Gesetzesänderung die Möglichkeit die Ausnahmeregeln per Verordnung bis zum 31. März 2021 zu verlängern.

Hilfen zur Abwendung der Insolvenz während der Coronavirus-Krise

Zur Abwendung von Insolvenzen während der Coronavirus-Krise werden staatliche Hilfen von Bund und Ländern in großer Höhe bereitgestellt. Diese staatlichen Unterstützungen sollen den betroffenen Unternehmen vor allem Zeit verschaffen, sodass diese den laufenden Geschäftsbetrieb nach Überstehen der Corona-Krise wiederaufbauen können.

Für viele Unternehmen und Selbstständige sind die vorstehenden Regelungen oft gerade in Krisenzeiten schwierig umzusetzen, weshalb es häufig einer anwaltlichen Beratung und Unterstützung bedarf.

Herr Rechtsanwalt Hans-Jörg Briest und sein Team am Standort Berlin berät Unternehmen und Selbstständige auch in Zeiten der Coronavirus-Pandemie und hilft insbesondere bei der Beantragung von staatlichen Hilfen und Unterstützungen. Die Beratung kann ohne persönliche Besuche per Telefon und E-Mail erfolgen – auch wenn üblicherweise der persönliche Kontakt im Vordergrund steht.

Suchen Sie sich jetzt Hilfe und kontaktieren Herrn Rechtsanwalt Hans-Jörg Briest zu allen Fragen rund um die Insolvenz in der Coronavirus-Krise.



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