Insolvenzschutz von Betriebspensionen

  • 1 Minuten Lesezeit

Dr. Peter A. Doetsch, Rechtsanwalt + Mediator, Spezialkanzlei für betriebliche Altersversorgung Dr. Doetsch, Wiesbaden

Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen von Arbeitnehmern, die auf einer Direktzusage oder Unterstützungskassenzusage beruhen, sowie Leistungen aus Pensionsfonds und Beleihungen von Direktversicherungen ohne unwiderrufliches Bezugsrecht sind in Deutschland beim Pensions-Sicherungs-Verein in Köln (PSVaG) gegen einen Ausfall wegen Insolvenz des Arbeitgebers versichert (§ 7 Abs. 1 BetrAVG ). Das gilt unabhängig davon, ob eine Rente oder eine Kapitalleistung zugesagt worden ist oder ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Altersversorgung (durch Entgeltumwandlung) finanziert hat.

Wichtig: Der gesetzliche Insolvenzschutz ist obligatorisch und besteht damit abhängig davon, ob der Arbeitgeber die Altersversorgung – wie er müsste – beim PSVaG angemeldet hat und unabhängig davon, ob er seiner Beitragszahlungsverpflichtung gegenüber dem PSVaG nachgekommen ist!

Fehlt die Anmeldung beim PSVaG, muss der betroffene Arbeitnehmer allerdings den PSVaG selber auf den Insolvenzfall ansprechen, damit er zu seinem Recht kommt.

Der PSVaG sichert Betriebsrenten im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers maximal bis zum Dreifachen der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV (= Monatsrente von max. 8.925,00 € in 2017). Bei Kapitalleistungen sind 10 % der Kapitalleistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen (§ 7 Abs. 3 BetrAVG ). Der Versicherungsschutz beginnt zum Schutz des PSVaG vor Missbräuchen grds. erst nach zwei Jahren. Lediglich Zusagen aus Entgeltumwandlung ab 1. 1. 2002 sowie Zusagen infolge einer Übertragung der Versorgung nach § 4 BetrAVG sind sofort insolvenzgesichert.

Der PSVaG erbringt die Leistungen grundsätzlich so wie der bisherige Arbeitgeber. Eine Pflicht zur Anpassungsprüfung laufender Leistungen besteht jedoch nicht, es sei denn sie ist vertraglich fest vereinbart!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Peter Doetsch

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten