Ist der heimliche Mitschnitt eines Personalgespräches erlaubt?

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Immer wieder werde ich damit konfrontierte, dass Arbeitnehmer mir mitteilen, sie hätten ein Gespräch mit ihrem Vorgesetzen und/oder Chef heimlich aufgezeichnet.

Das Smartphone macht es heute sehr leicht, Gespräche aufzuzeichnen. Der Straftatbestand des § 201 StGB, der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, ist vielen unbekannt. Dabei droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und der Einzug des Smartphones.

Schlimmer wird es, wenn ein Personalgespräch aufgezeichnet wird und der Arbeitnehmer dies als vermeintliches Beweismittel vorlegt. Alleine die heimliche Aufzeichnung des Personalgespräches kann ausreichen, um eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat dies in einer Entscheidung ausdrücklich bestätigt. Der Verstoß des Arbeitnehmers ist derart schwer zu werten, dass es dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten sei an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten. Dies hatte zur Folge, dass der Arbeitnehmer seinen Job los war und er weder eine Abfindung erhalten hat, noch unmittelbar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld erhalten konnte.

Deshalb gilt, auch wenn es manchmal schwerfällt und man als Arbeitnehmer oft in Beweisnot ist: NIEMALS HEIMLICH EIN PESONALGESPRÄCH AUFZEICHNEN!

Besser ist es ein Betriebsratsmitglied zu bitten dem Gespräch beizuwohnen. In vielen Fällen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf.

Besteht kein Betriebsrat, so kann der Arbeitnehmer versuchen eine Person des Vertrauens hinzuzuziehen. Dies kann er aber gegen den Willen des Arbeitgebers nicht durchsetzen.


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