Ist die Inanspruchnahme von Anlegern der V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG rechtmäßig?

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Worum geht es?

Es handelt sich wie immer um ein Produkt des grauen Kapitalmarktes. Anleger haben sich in der Regel als mittelbare Kommanditisten an dieser Gesellschaft beteiligt.

Die oben bezeichnete Gesellschaft wird derzeit liquidiert und die Liquidation ist im Handelsregister eingetragen. Mit Eröffnung der Liquidation schrieb eine Anwaltskanzlei, die durch den Liquidator beauftragt wurde, alle Anleger an und forderte diese auf, die noch nicht eingezahlten Einlagen zu entrichten, denn die Kanzlei wäre berechtigt und verpflichtet, den Gesellschafter-Innenausgleich vorzunehmen. Die Anleger wurden daher aufgefordert, die noch offenen Einlagen einzuzahlen, trotz Liquidation.

Alternativ wurde den Anlegern ein Vergleich dergestalt angeboten, dass diese ca. 90 % der noch offenen Einlage einzahlen, auf sämtliche Ansprüche, auch im Rahmen der Liquidation und Auseinandersetzung der Gesellschaft, verzichten und die Gesellschaft beendet ist.

In den Aufforderungsschreiben wird die Klage angedroht, auf angebliche BGH-Rechtsprechung zur Inanspruchnahme der Anleger verwiesen und den Anlegern „geraten“, den Vergleich abzuschließen.

Was empfehlen wir ?

Grundsätzlich ist es richtig, dass auch im Rahmen einer Liquidation ein Innenausgleich der Gesellschafter erfolgt. Dieses soll, nach der Rechtsprechung des BGH, auch kein neues Einlagengeschäft sein, welches einer Genehmigung gemäß KWG bedarf.

Der BGH hat sich im Jahr 2018, im Rahmen einer Entscheidung zu der Frage, ob ein Treugeberkommanditist in Anspruch genommen werden kann, sehr ausführlich mit Fragen des Gesellschaftsvertrages und damit verbundenen Ermächtigungen auseinandergesetzt und grundsätzlich bejaht, dass es sich bei der offenen Einlageverpflichtung eines Anlegers/Kommanditisten um eine rückständige Einlage handelt und die Einziehung rückständiger Einlagen möglich ist, wenn und soweit sie für die Durchführung der Liquidation, insbesondere für die Befriedigung der Gläubiger, benötigt wird.

Genau dieses ist hier der Knackpunkt, denn es ist nicht klar, ob tatsächlich Gläubigerforderungen bestehen, die diesen Einzug rechtfertigen.

Dieses bedeutet, dass der Liquidator durchaus Rückstände im Rahmen der Einlagenzahlung oder noch offener Einlagen verlangen kann. Dieses bedeutet aber nicht, dass dieses willkürlich und immer und in jedem Fall erfolgen kann.

Nach der Rechtsprechung des BGH kommt nämlich eine Einforderung rückständiger Einlagen erst dann in Betracht, wenn und soweit ein im Rahmen der Auseinandersetzungsrechnung zu erstellender Ausgleichsplan einen Passivsaldo zulasten des in Anspruch genommenen Gesellschafters ausweist. Die Kanzlei, die den Liquidator vertritt, hat dieses weder nachgewiesen, noch eine Auseinandersetzungsrechnung beigefügt, aus der sich dieses ergeben soll bzw. ergeben kann. Wir gehen daher derzeit davon aus, dass die Zahlungsaufforderung an die Anleger, zur Zahlung der noch offenen Einlagen, aufgrund mangelnder Auseinandersetzungsrechnung nicht erforderlich ist. Wir empfehlen daher, dem Zahlungsbegehren entgegenzutreten.

Darüber hinaus halten wir das Vergleichsangebot für ein äußerst unseriöses Angebot im Sinne des Verbraucherschutzes. Die Anleger, die eingezahlt haben, wissen nicht was mit den geleisteten Einzahlungen passiert und müssen bereits hinsichtlich dieser Zahlungen von einem wirtschaftlichen Verlust ausgehen; im Weiteren sollen die Anleger etwaige offene Zahlungen auf die noch offene Einlagen leisten und dann sollen sie auf sämtliche Rechte verzichten, die Ihnen möglicherweise die Auseinandersetzungsrechnung auch in Form eines etwaigen Guthabens gibt

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Königstraße 11 in 01097 Dresden

Tel:     0351/ 21 52 025-0

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