Ist eine Kürzung der Gewerbemiete wegen Corona bedingter Schließung möglich?

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Erstaunliches Urteil: Kürzung Gewerbemiete bei Corona bedingter Schließung möglich!

Die Rechtsprechung hat bislang ganz überwiegend das Recht von Gewerbemietern auf Mietkürzungen verneint, weil kein Mangel der Mietsache vorliegt, wenn der Mieter die Mieträume nicht nutzen darf, weil die Behörde die Geschäftsschließung angeordnet hat. Bei einer behördlich angeordneten Schließung soll ein Mieter jedoch Anspruch auf eine Vertragsanpassung haben. Hierbei kann eine Reduzierung der Miete um 50% angemessen sein, meint das Landgericht Mönchengladbach in einem Urteil von November 2020 (Urteil vom 02.11.2020, Az. 12 O 154/20).

Nachdem der Mieter sein Einzelhandelsgeschäft während der Corona-Pandemie auf Grund behördlicher Anordnung schließen musste, zahlte der Mieter keine Miete mehr und verlangte vom Vermieter eine Anpassung des Mietvertrags. Der Vermieter erhob daraufhin wegen des Mietrückstands Zahlungsklage und hatte damit teilweise Erfolg.

Zwar stelle das behördliche Nutzungsverbot keinen Mietmangel dar, weshalb dem Mieter kein Minderungsrecht der Miete nach § 536 BGB zustehe, denn behördliche Einschränkungen wegen der Corona-Pandemie, z.B. die Schließung von Einzelhandelsgeschäften, sind nicht durch die Beschaffenheit der Räumlichkeiten veranlasst. Das Verwendungsrisiko von Gewerberäumen, so das Landgericht, trägt grundsätzlich nur der Mieter. Das Gericht wertete die von der Regierung ausgerufene Pandemie aber als eine nach Vertragsschluss entstandene schwerwiegende und für den Mieter unzumutbare Störung des Mietverhältnisses. 

Da dieses Risiko außerhalb der Verantwortung von Vermieter und Mieter liegt, ist es nach Ansicht des Landgerichts Mönchengladbach gerechtfertigt, das Risiko auf Mieter und Vermieter gleichmäßig zu verteilen und der Mietanspruch des Vermieters deshalb um 50% zu kürzen. Die Miete durfte daher ab der behördlichen Anordnung zur Schließung des Geschäfts um 50% gekürzt werden.

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