Kann der Zugang der Kündigung vereitelt werden ?

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Arbeitnehmer können die Übergabe einer Kündigung unter Anwesenheit des Arbeitgebers nicht dadurch verhindern, dass sie das Schriftstück nicht in die Hand nehmen.

Für den Zugang des Kündigungsschreibens genügt bereits das Ablegen des Kündigungsschreibens in der unmittelbaren Nähe des Empfängers, sodass sich dieser ohne weiteres über den Inhalt hätte Kenntnis verschaffen können.

Ein Arbeitnehmer muss immer damit rechnen, dass ihm anlässlich einer im Betrieb stattfindenden Besprechung mit den Arbeitgebern rechtserhebliche Erklärungen betreffend sein Arbeitsverhältnis übermittelt werden (so das BAG, Urteil vom 26.3.2015 – 2 AZR 483/14, LAG Hamburg – 8 Sa 68/13).

In dem entschiedenen Fall bat die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin in ihr Büro. Dort teilte sie mit, dass sie eine Kündigung erhalten werde. Die Kündigung legte die Arbeitgeberin vor die Arbeitnehmerin auf den Tisch. Diese habe aber das Schreiben weder angefasst bzw. auch nicht an sich genommen. Daraufhin stellte die Beklagte durch zwei Boten das Kündigungsschreiben am Vormittag der Klägerin zu Hause zu.

Erklärung:

In der betrieblichen Praxis kommt es nicht selten vor, dass Arbeitnehmer die Entgegennahme des Kündigungsschreibens im Betrieb ablehnen. In solchen Fällen ist es von hoher Relevanz für die Arbeitgeberin, den Übergabeprozess einerseits rechtmäßig zu gestalten und andererseits entsprechend zu dokumentieren. Der Übergabevorgang sollte durch Gesprächsprotokolle lückenlos nachgewiesen werden. Darüber hinaus hat das BAG entschieden, dass neue im Briefkasten eingelegte Erklärungen zumindest dann am selben Tag zugestellt werden, wenn der Erklärungsempfänger (Arbeitnehmer) mit dem Zugang der Erklärung rechnen muss. Dies dürfte auch gelten, wenn nach einem Entwurf des Schreibens durch den Arbeitgeber entsprechende Mitteilungen per SMS, E-Mail oder Telefon an den Arbeitnehmer erfolgen.


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