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Kann eine Geldstrafe als Ratenzahlung beglichen werden?

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Die Höhe einer Geldstrafe richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Verurteilten. Bei finanziell schlechter gestellten oder stark verschuldeten Verurteilten gibt es unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Geldstrafe als Ratenzahlung zu leisten.

Was sind die Voraussetzungen für die Zahlung einer Geldstrafe in Raten?

Die Voraussetzung dafür eine Geldstrafe als Ratenzahlung begleichen zu können, wird im Gesetzestext wie folgt formuliert:


„Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen.“ (§ 42 StGB)


Über diese persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse müssen Sie dem Gericht nachweisen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt durch eine Einmalzahlung nicht weiter bestreiten können. 


So beantragen Sie die Ratenzahlung der Geldstrafe

Wenn die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Ratenzahlung stellen. Für diesen Antrag gibt es keine festen Vorgaben. Sie sollten allerdings folgende Punkte beachten:

  • Geben Sie eine sachliche und ausführliche Erklärung dafür ab, warum Sie keine Einmalzahlung aufbringen können und eine Ratenzahlung notwendig ist. 
  • Stellen Sie in diesem Antrag nicht die Geldstrafe in Frage. (Einen Einspruch gegen den Strafbefehl können Sie gesondert innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung einreichen) 
  • Legen Sie dem Antrag einen eindeutigen Nachweis dafür bei, dass Sie die Einmalzahlung nicht leisten können (z.B. Gehaltsnachweis oder Bescheinigung über Arbeitslosengeld). 

In den meisten Fällen verlangt die Staatsanwaltschaft nach Eingang Ihres Antrags noch, dass Sie einen Auskunftsbogen über Ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse ausfüllen und die Richtigkeit Ihrer Angaben versichern. Anhand dieser Angaben prüft die Staatsanwaltschaft dann, ob bzw. in welchem Umfang sie Ihrem Antrag entsprechen kann. 


Alternative für zahlungsunfähige Verurteilte 

Wenn Sie Ihre Geldstrafe weder als Einmalzahlung noch als Ratenzahlung aufbringen können, haben Sie die Möglichkeit einen Antrag auf Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit zu stellen. 

Zum Ausgleich eines Tagessatzes wird pro Bundesland eine bestimmte Anzahl an Stunden benötigt. Aktuell gilt Folgendes:

Baden-Württemberg, Bremen4 Stunden
Hamburg, Sachsen5 Stunden
Restliche Bundesländer6 Stunden

(s. jeweilige Verordnung der Bundesländer)


Was passiert, wenn die Geldstrafe gar nicht bezahlt wird?

Gemäß § 43 StGB kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden, wenn Sie eine verordnete Geldstrafe weder als Ratenzahlung noch als Einmalzahlung geleistet haben und auch keinen Antrag auf Umwandlung in gemeinnützige Arbeit gestellt haben. 

Das heißt, Sie müssen die Anzahl an Tagessätzen, zu denen Sie verurteilt wurden, in Haft absitzen. 

Sie können jedoch jederzeit die Geldstrafe vollständig bezahlen und dadurch die Freiheitsstrafe abwenden. 



Kontaktieren Sie uns als anwaltliche Schuldnerberatung gerne, wenn Sie eine Geldstrafe nicht zahlen können und zusätzlich noch weitere Schulden bei Gläubigern haben.  

Die Höhe der Zahlung kann zwar nicht verringert werden und auch der Laufzeit der Ratenzahlungsvereinbarung sind bei der Staatsanwaltschaft Grenzen gesetzt, aber wegen der Besonderheit der Geldstrafe und den gravierenden Folgen, wenn Sie diese nicht zahlen können, kann ggf. bei anderen Gläubigern eine Stundung oder Reduzierung Ihrer Ratenzahlungen vereinbart werden, damit Sie Ihre Geldstrafe rechtzeitig zahlen können.



Foto(s): pixabay

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