Kann ich gegen die Ablehnung meiner Bewerbung in den öffentlichen Dienst vorgehen?

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Was kann ich tun, wenn meine Bewerbung auf eine Stelle im öffentlichen Dienst abgelehnt wurde? Kann ich die Auswahlentscheidung überprüfen lassen? Mit der Antwort auf diese Fragen beschäftigt sich der nachfolgende Rechtstip.

Stellen im öffentlichen Dienst sind grds. gem. Art. 33 Abs. 2 GG nach Leistung, Eignung und Befähigung zu vergeben. Dies gilt sowohl für Beamtenstellen als auch für Angestelltenstellen. Nach dieser Vorschrift hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (sog. Leistungsprinzip oder Leistungsgrundsatz).

 Der öffentliche Arbeitgeber und Dienstherr hat deshalb bei Vergabe seiner Stellen insbesondere dem verfassungsrechtlich verankerten Leistungsgrundsatz zu entsprechen. Aus diesem Grundsatz folgt wiederum der sog. Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Auswahlverfahren im öffentlichen Dienst müssen demnach insbesondere auch gem. Art. 3 Abs. 1 GG chancengleich und chancengerecht in einem transparenten Verfahren (Auswahlverfahren) stattfinden. Bei diesem Auswahlverfahren und der darauf basierenden Auswahlentscheidung muss auch effektiver Rechtsschutz gewährleistet sein, was auch aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt. Die Ablehung einer Bewerbung auf Stellen im öffentlichen Dienst unterliegt daher der gerichtlichen Kontrolle.

Davon ausgehend hat sich in der arbeits- und verwaltungs- sowie der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung umfangreiche Kasuistik (Einzelfallrechtsprechung) entwickelt, aus der (mangels genauerer gesetzlicher Ausgestaltung der Regeln zum Auswahlverfahren bei Vergabe öffentlicher Ämter/Stellen) zahlreiche Vorgaben zum Verfahren, zur Dokumentation desselben sowie zu Art, Umfang und Reichweite des gerichtlichen Rechtsschutzes abgeleitet werden.

Vor allen Dingen muss der öffentliche Arbeitgeber/Dienstherr die abgelehnten Bewerber hiernach im Wege der Auswahlmitteilung rechtzeitig umfassend unterrichten und nach Zugang der Auswahlmitteilung mindestens zwei Wochen warten, bevor die Stelle anderweitig vergeben/besetzt werden darf. Diese sog. Wartefrist räumen die Gerichte dem unterlegenen Bewerber ein, um bis dahin gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.Dieser erfolgt für Angestelltenstellen im öffentlichen Dienst zum Arbeitsgericht und für Beamtenstellen zum Verwaltungsgericht.

Das Verfahren zur Überprüfung findet überwiegend im einstweiligen Rechtsschutz –i. R. d. sog. Konkurrentenschutzeilverfahrens- statt. In diesem Verfahren des Eilrechtsschutzes muss nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG insbesondere wegen der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Rechtsschutzgarantie effektiver Rechtsschutz gewährleistet sein. Dies erfordert auch im grds. nur summarischen Eilverfahren einen Prüfungsumfang und eine Prüfungstiefe, welche dem Hauptsacheverfahren entspricht.

Die Gerichte prüfen nach rechtzeitiger Inanspruchnahme des Eilrechtsschutzes (also nach Einleitung eines Konkurrentenschutzverfahrens) sodann, ob der Bewerbungsverfahrensanspruch eingehalten oder verletzt wurde. Wird eine Verletzung festgestellt, wird dem öffentlichen Arbeitgeber/Dienstherrn im Eilverfahren vorläufig die entsprechende Stellenbesetzung mit einem anderen Bewerber untersagt. Die streittbefangene Stelle bleibt also bis zur Durchführung eines dem Leistungsgrundsatz gem. Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Auswahlverfahrens zunächst weiter frei.

Wichtig ist daher bei der Beantwortung der Eingangs gestellten Fragen vor allen Dingen die rechtzeitige Inanspruchnahme gerichtlichen und in der Regel flankierend auch außergerichtlichen Rechtsschutzes gegenüber dem öffentlichen Arbeitgeber bzw. Dienstherrn. Dafür ist in der Regel die möglichst unverzügliche Inanspruchnahme spezialisierter anwaltlicher Hilfe (idealer Weise bei einem im öffentlichen Dienstrecht/Konkurrentenschutz versierten/erfahrenen Rechtsanwalt) ratsam. Der Weg zum spezialisierten Anwalt sollte dabei schon wegen der engen Fristen am besten unmittelbar dann erfolgen, sobald die Ablehnung der Bewerbung (also die negative Auswahlmitteilung) im Briefkasten liegt.

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