Kann ich mich gegen die Umbennung meiner Straße wehren? Ihr Anwalt für Verwaltungsrecht

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In Folge der Tötung von George Floyd in den USA und der neu auflebenden „Black Lives Matter“ Bewegung auch in Deutschland, wird wieder verstärkt über die Umbenennung von Straßen und U-Bahnhöfen diskutiert, die rassistische Bezüge haben. Prominentes Beispiel unter vielen ist die Mohrenstraße in Berlin. Im Folgenden sollen allein die grundlegenden rechtlichen Anforderungen an die Umbenennung von Straßen betrachtet werden.

Wer bestimmt, ob Straßen umbenannt werden?

Die Flächen auf denen wir uns von A nach B bewegen werden durch Widmung zu einer Straße. Die Widmung ist ein Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung). Den Namen erhält die Straße ebenfalls durch einen Verwaltungsakt – daher gelten für ihn die gleichen Grundsätze wie beispielsweise für einen Bußgeldbescheid wegen Falschparkens.


In Berlin sind die Bezirke zuständig für Straßenumbenennungen. Konkret entscheidet die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) als Teil der Bezirksverwaltung. Im ersten Schritt wird darüber entschieden, ob eine Umbenennung stattfinden soll. Grundlage der Entscheidung sind beispielsweise eingegangene Beschwerden der Bürger und die Stellungnahme von Experten wie Historikern und anderen Wissenschaftlern.


In zweiten Schritt wird über den neuen Namen entschieden. Wie der Prozess der Namensfindung stattfindet ist der BVV überlassen. In der Regel wird eine Bürgerbeteiligung durchgeführt, bei der Vorschläge nach von der BVV zuvor festgelegten Kriterien eingereicht werden können. Dann nimmt beispielsweise eine Expertenjury eine Vorauswahl vor, aus der heraus die BVV am Ende die Entscheidung trifft.


Darf meine Straße umbenannt werden?

Ja. Ein Recht darauf, dass eine öffentliche Straße ihren Namen beibehält gibt es nicht. Anders als beim Bußgeldbescheid, fehlt es den Anwohnern laut Rechtsprechung bei Straßennamen an einer konkreten, individuellen Betroffenheit. Und das obwohl Kosten für das Ausstellen neuer Ausweise etc. entstehen. Auch die persönliche heimatliche Verbundenheit zum Straßennamen ist nicht durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.

Etwas anderes gilt nur bei privaten Straßen. Privatstraßen, -wege oder -plätze können auf Antrag des Grundstückseigentümers öffentlich benannt und somit auch nur dann umbenannt werden. Eine öffentliche Namensgebung erfolgt aber nur soweit dies zur Sicherstellung ausreichender Orientierungsmöglichkeiten notwendig ist und auch nur auf Kosten des Eigentümers.

Wie kann ich mich gegen die Umbenennung meiner Straße wehren?

Einen rechtlichen Anspruch auf Beibehaltung oder Änderung des Straßennamens gibt es nicht. Der Straßenname vermittelt auch Anwohnern keine subjektiven Rechte, die den Weg zu Gericht ebnen würden. Als Anwohner hat man nur die Möglichkeit auf den Entscheidungsprozess des Bezirks Einfluss zu nehmen. Dies ist in Anbetracht dessen, dass die Umbenennung zumeist auf der untersten Verwaltungsebene stattfindet, aber eine nicht zu vernachlässigende Möglichkeit, da hier in der Regel eine große Bürgernähe herrscht.




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