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Kein automatisches Aufenthaltsrecht trotz Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen

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Vielerorts wird die Auffassung vertreten, dass Ausländer nach einer Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen automatisch bzw. von Gesetzeswegen einen Aufenthaltstitel erhalten.

Dieser Irrtum stellt eine frisch geschlossene Ehe oft vor eine ungeahnte Zerreißprobe.

Es ist schlichtweg falsch, davon auszugehen, dass der Ausländer nach einer Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen automatisch einen Aufenthaltstitel erhält.

Nach § 28 I Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 AufenthG müssen grundsätzlich für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Eheschließung mit einem Deutschen alle gesetzlichen Voraussetzung vorliegen, damit dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde erteilt werden kann.

Die meisten Ehepaare sehen sich spätestens bei Antragsstellung mit dem Hauptproblem der Voraussetzung des § 5 II Nummer 1 AufenthG konfrontiert. Dieser besagt, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum, hier also: Visum zum Familiennachzug, eingereist sein muss. Das Visum wird nicht von den Ausländerbehörden erteilt, sondern die deutschen Botschaften stellen das Visum auf Antrag aus, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Die Ausländerbehörden können von diesem Erfordernis absehen, müssen es aber nicht.

Die Gründe, die die Ausländerbehörde dazu veranlasst von dem Erfordernis nach § 5 II Nr. 1 AufenthG abzusehen, müssen von dem Ausländer geltend gemacht - und unter Umständen auch nachgewiesen werden.

Ich möchte hierbei anmerken, dass das Absehen von dem Erfordernis des § 5 II Nr. 1 AufenthG eine Ausnahme darstellt und lediglich die Regel bestätigt.

Stellt der Ausländer einen Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis, ohne vorher alle Voraussetzungen ordentlich nachgeprüft zu haben, so lehnt die Ausländerbehörde den Antrag in den meisten Fällen ab, wenn § 5 II Nr. 1 AufenthG nicht vorliegt und versieht die Ablehnung nicht selten mit einer Ausreiseaufforderung und einer Abschiebungsandrohung. 

In dieser Situation kann man metaphorisch davon sprechen, dass das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist.

Gegen die Ablehnung muss der Ausländer vor Gericht ziehen. Erhebliche Kosten kommen dann auf den Ausländer zu mit der Gefahr, dass das Gericht dem Ausländer kein Recht gibt.

In dieser Situation kann man metaphorisch davon sprechen, dass das in den Brunnen gefallene Kind nicht mehr zu retten ist.

Hiernach gibt es dann kein Weg zurück, oft leitet die Ausländerbehörde trotz Eheschließung die Abschiebung ein und der Ausländer wird tatsächlich in sein Land abgeschoben.

Die Folgen sind fatal: Dem Ausländer wird trotz Eheschließung mit einem Deutschen eine Aufenthalts- und Einreisesperre ausgesprochen und er hat bei erfolgreicher erlaubter Wiedereinreise die Abschiebungskosten zu tragen. Die Kosten für die Abschiebung belaufen sich zwischen 5000,00 € bis hin zu 30000,00 € und mehr.

Um ein solches Desaster zu vermeiden, sollte vor jedem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zumindest ein Rat eines spezialisierten Rechtsanwaltes im Migrationsrecht eingeholt werden. So sparen Sie Zeit, Geld und können sich bereits auf alle Gegebenheiten einstellen, damit das junge Glück die schlechten Zeiten unbeschadet übersteht.

Die Ausländerbehörden erteilen keinen Rat und handeln nur auf Antrag, weshalb man nicht darauf vertrauen darf, dass die Ausländerbehörde einem hilft. Das ist nicht die Aufgabe der Ausländerbehörde!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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