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Kein Schadensersatz wegen Elektrosmog

  • 1 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Dass Mobilfunkmasten von elektromagnetischen Feldern umgeben sind, ist kein Geheimnis. Schadensersatz wegen des Elektrosmogs ist aber bei unwesentlichen Beeinträchtigungen nicht möglich.

Das Landgericht (LG) Bautzen urteilte, dass die von einem Mobilfunkmast ausgehenden elektromagnetischen Felder entschädigungslos zu dulden sind.

Herzprobleme und mehr

Im Fall verlangte die Klägerin vom Betreiber eines Mobilfunkmastes Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro. Außerdem verlangte sie, den Betrieb der Anlage einzustellen. Seit der Mast in Betrieb genommen worden sei, sei ein beschwerdefreies Leben nicht mehr möglich: Sie leide unter Herzproblemen, auch ihr Blutdruck sei nicht mehr in Ordnung - und Konzentrationsprobleme kämen noch dazu. Wegen der elektromagnetischen Strahlung des Mastes sei sie arbeitsunfähig.

Unwesentliche Beeinträchtigung

Der Betreiber des Mobilfunkmastes stellte sich auf den Standpunkt, dass das elektromagnetische Feld des Mastes als unwesentlich anzusehen sei, die zulässigen Grenzwerte würden bei Weitem unterschritten. So etwas sei zu dulden, da sonst der Betrieb von Mobilfunkanlagen nicht möglich sei.

Dem schloss sich das Gericht an. Es ging davon aus, dass im konkreten Fall der gesetzliche Regelfall einer unwesentlichen Beeinträchtigung vorläge. Die Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) seien eingehalten. Dass die Grenzwerte der BImSchV überholt seien, machte die Klägerin erfolglos geltend. Für die ärztlich festgestellte Elektrosensibilität der Klägerin könne man den Betreiber des Mastes nicht in die Verantwortung nehmen.

Immissionsschutz

Diese Entscheidung ist vor allem für Grundstückseigentümer von Bedeutung, die sich grundsätzlich unter Berufung auf das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) rechtlich gegen Immissionen zur Wehr setzen können. Elektrosmog zählt dabei ebenso zu den Immissionen wie Gerüche, Geräusche oder Lichteinwirkungen.

Das Urteil stellte aber nun fest: Immissionen eines elektromagnetischen Feldes, die von einem Mobilfunkmast herrühren, müssen von Grundstückseigentümern der betroffenen Grundstücke geduldet werden, wenn die Immissionen zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung führen.

(LG Bautzen, Urteil v. 26.06.2012, Az.: 3 O 693/11)

(LOE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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