Kein Umgangsrecht mit dem Kind aufgrund von Corona?

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Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied am 20.5.2020 (1 UF 51/20), dass ein Vater auch während der Corona-Pandemie das Recht hat, Zeit mit seinem Kind zu verbringen. Diese Entscheidung kam zustande, nachdem die Mutter aus Sorge um die Gesundheit des Kindes ein Kontaktverbot gefordert hatte. Das OLG betonte, dass die Pandemie allein keinen Grund für eine Einschränkung des Umgangsrechts darstellt und dass der Kontakt zum Vater auch im Interesse des Kindes liegt. Ausnahmen könnten nur bei spezifischen, durch die Pandemie bedingten Umständen gemacht werden, beispielsweise bei lokalen Ausgangssperren oder nachweislichen Infektionen im Haushalt des Vaters. Des Weiteren hob das Gericht hervor, dass unterschiedliche Wohnsituationen der Eltern keine Begründung für eine Kontaktsperre sind. Der Beschluss unterstreicht, wie neue Rechtsprobleme durch die Covid-19-Pandemie auftreten, bei denen ich Ihnen Unterstützung bieten kann.

Ein Vater hat das Recht, auch während der Corona-Pandemie Zeit mit seinem Kind zu verbringen, beschloss kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig (Beschluss v. 20.5.2020, 1 UF 51/20). Die Mutter forderte ein Kontaktverbot, da sie sich um die Gesundheit ihres Kindes im Rahmen der Pandemie sorgte.

Familiengericht erlaubte Vater Umgang mit dem Kind zunächst

Der Vater eines sechsjährigen Mädchens hatte beim Familiengericht in erster Instanz den Kontakt zu seiner Tochter gemäß § 1684 BGB zugesprochen bekommen. Die Mutter legte daraufhin Beschwerde beim OLG mit der Begründung ein, der Kontakt stelle in Zeiten der Pandemie ein zu großes Risiko für die Gesundheit ihrer Tochter dar. Darüber hinaus soll der Vater nicht das nötige Verantwortungsbewusstsein gehabt haben, weswegen der Kontakt nicht dem Wohl des Kindes diene. 

Umgang mit Vater ist im Interesse des Kindes

Das OLG sah indes keine Probleme hinsichtlich des Umgangsrechts des Vaters. Zum einen sei die Pandemie kein Grund für eine solche Beschränkung. Sowohl Mutter als auch Vater haben das Recht und die Pflicht mit dem Kind umgehen zu dürfen und ein Kontakt zum Vater sei auch im Interesse des Kindes. Bei einer Erkrankung des Kindes sei der Vater außerdem berechtigt das Kind zu pflegen und zu versorgen. Letztlich müsse der Vater sich auch nicht vor dem Besuch der Tochter auf das Virus testen lassen.

Ausnahme bei tatsächlichen und rechtlichen Gründen

Dem Vater könne der Umgang allerdings verwehrt werden, wenn die Umstände der Pandemie es im Einzelfall erforderlich machen, so das OLG. So komme es stets auf lokale Entwicklungen an, ob es eine Ausgangssperre, behördliche Quarantäneanordnungen oder nachweisliche Infektionen im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils gäbe. Ebenfalls müsse der Vater sich testen lassen, wenn er Symptome für eine Erkrankung aufweise.

Getrenntes Wohnen ebenfalls kein Grund für Kontaktsperre

Das OLG betonte, dass der Umgang auch erlaubt sei, wenn Vater und Kind nicht in einem Haushalt leben würden. So sei der Kontakt zum Vater ein „absolut notwendiges Minimum“ der zwischenmenschlichen Kontakte des Kindes. Im Ergebnis wurde der Antrag der Mutter vom OLG Braunschweig zurückgewiesen.

Anwaltliche Hilfe in der Corona-Krise

Der eben genannte Beschluss zeigt, dass in der Covid-19-Pandemie neue Rechtsprobleme auftauchen, die bisher so nicht geklärt wurden. Es handelt sich um eine der ersten gerichtlichen Entscheidungen mit direktem Bezug zur gegenwärtigen Krise, wobei das Umgangsrecht nur eines von vielen aktuell relevanten Themen ist. Bei juristischen Auseinandersetzungen innerhalb der Familie bin ich jederzeit für sie da – auch in Zeiten der Covid-19-Pandemie. Kontaktieren Sie mich telefonisch oder schildern Sie uns Ihren Fall über die unverbindliche Online-Beratung auf meiner Website www.anwalt-schoening.de


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