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Keine Eintragung einer Gemeinschaftsmarke für LEGO

  • 1 Minuten Lesezeit
Miriam Heilig anwalt.de-Redaktion

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Der rote Spielbaustein von Lego kann nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden.

Da das für den Baustein typische Element aus den zweireihig angeordneten Vorsprüngen auf der Bausteinoberseite besteht und diese Vorsprünge dem Zusammenbau der Spielsteine dienen, schloss sich der EuGH der Meinung der Großen Kammer des HABM (Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt) an, erklärte die erfolgte Eintragung als Gemeinschaftsmarke für nichtig und wies die Klage von Lego auf Aufhebung der Entscheidung des HABM aus folgenden Gründen ab:

Die EG-Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (EG 207/2009) hält zwar in Artikel 4 fest, dass alle Zeichen, die sich grafisch darstellen lassen, als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden können.

Doch enthält Artikel 7 der Verordnung verschiedene Ausschlussgründe.

Artikel 7 besagt, dass ein Zeichen u.a. nicht für die Eintragung als Gemeinschaftsmarke geeignet ist, wenn das Zeichen ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die „zur Erreichung einer technischen Wirkung" nötig ist. Der EuGH stellte genau diese technische Wirkung hinsichtlich des Zusammenbaus der Spielsteine fest.

(EuGH, Entscheidung v. 14.09.2010, Az.: C-48/09 P)

(HEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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