Keine Gefährdungshaftung bei einem Unfall mit E-Scooter

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Mittlerweile kennt sie jeder – die E-Scooter. Sie stehen an jeder Straßenecke, allzeit bereit, den Fahrer schnell und einfach an sein Ziel zu bringen. Doch dabei kann es auch zu Unfällen kommen – unter anderem auch mit Autos. Dann stellt sich den Betroffenen die Frage, wer für die dabei entstandenen Schäden haftet.

Keine Gefährdungshaftung bei Unfall mit E-Scooter

Nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Münster besteht bei einem Unfall mit einem E-Scooter keine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Doch was bedeutet das?

Verschuldensunabhängige Halterhaftung 

Sind in einen Unfall Kraftfahrzeuge verwickelt, besteht grundsätzlich eine verschuldensunabhängige Halterhaftung (§ 7 StVG). Das bedeutet, dass der Halter des Fahrzeugs auch dann für die bei einem Unfall entstandenen Schäden haften muss, wenn ihn selbst daran kein Verschulden trifft. Hat der Fahrer hingegen den Unfall zu vertreten, muss er für die Schäden aufkommen (§ 18 StVG). 

Diese verschuldensunabhängige Haftung besteht, weil allein aus der Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer resultieren. Man spricht dabei von einer abstrakten Gefahr. Die Halterhaftung entfällt nur, wenn der Unfall aufgrund einer höheren Gewalt eingetreten ist oder der Eintritt des Unfalls ausnahmsweise für den Fahrer unabwendbar war. 

Schadensersatz je nach Umfang der Verursachungsbeiträge

Sind an einem Unfall mehrere Fahrzeuge beteiligt, richtet sich der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes danach, inwieweit die Schäden von dem einen oder dem anderen Fahrer verursacht wurden. Kann im Nachhinein nicht zweifelsfrei geklärt werden, wie es zu dem Unfall kam, wird der Schaden in der Regel zwischen den Beteiligten geteilt.

E-Scooter als Kraftfahrzeug

Bei einem E-Scooter handelt es sich gemäß § 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) um ein Kraftfahrzeug. Das bedeutet also, dass grundsätzlich bei einem Unfall mit dem E-Scooter zunächst der Halter haften müsste, also meist das Unternehmen, das die Scooter vermietet, oder aber der Fahrer selbst, sofern er den Unfall zu vertreten hat. 

Ausnahmeregelung des § 8 Nr. 1 StVG

Dem steht jedoch die Ausnahmeregelung des § 8 Nr. 1 StVG entgegen. Danach ist eine verschuldensunabhängige Halterhaftung und damit auch die Haftung des Fahrers nach § 18 StVG ausgeschlossen, wenn das Kraftfahrzeug nicht schneller als 20 km/h fahren kann. Eben dies ist bei einem E-Scooter der Fall. 

Schadensersatzanspruch nach § 823 I BGB 

Macht der am Unfall beteiligte Autofahrer nun Schadensersatzansprüche gegenüber dem E-Scooter-Fahrer geltend, bleibt somit nur ein Anspruch aus § 823 I BGB. Ein solcher Anspruch kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn der Anspruchsteller beweisen kann, dass der Unfallgegner den Unfall zumindest teilweise zu verschulden hat, also mindestens fahrlässig gehandelt hat. Kann ein solcher Umstand hingegen nicht bewiesen werden, scheidet auch ein Anspruch des Pkw-Fahrers aus § 823 I BGB aus.


Vergleiche dazu LG Münster, Urteil vom 9.3.2020 – Az.: 08 O 272/19

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