Keine Kurzarbeit ohne eine wirksame Vereinbarung!

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Gerade zu Zeiten der Corona-Pandemie schicken immer mehr Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer in die sogenannte Kurzarbeit. Nur wenige haben sich zuvor jedoch umfassend hinsichtlich der Voraussetzungen und Rechtsfolgen informiert. So kommt es immer wieder vor, dass die Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmern statt auf Zahlung des Kurzarbeitergeldes auf Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgeltes in Anspruch genommen werden – oftmals zur Überraschung des betroffenen Arbeitgebers zurecht.

 

Die Anordnung der Kurzarbeit setzt entweder eine wirksame Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer oder deren Zulässigkeit durch eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag voraus. Existiert eine solche wirksame Vereinbarung nicht und ist die Anordnung der Kurzarbeit auch nicht durch eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag gedeckt, ist der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nicht auf das sogenannte Kurzarbeitergeld beschränkt. Der Arbeitnehmer behält im vorgenannten Fall seinen vollen Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Dies entschied nicht zuletzt das Arbeitsgericht Siegburg im Rahmen0 seines Urteils vom 11.11.2020, Az.: 4 Ca 1240/20.

 

Das Arbeitsgericht Siegburg stützt seine Rechtsansicht darauf, dass eine einseitige Anordnung von Kurzarbeit unzulässig sei, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer über keine wirksame Individualvereinbarung über die Kurzarbeit geschlossen worden sei oder diese nicht durch eine Betriebsvereinbarung oder einen entsprechenden Tarifvertrag gedeckt sei. In diesem Fall sei die Anordnung der Kurzarbeit durch den Arbeitgeber ohne Rechtsgrundlage erfolgt und damit unzulässig.

 

Praxistipp: 

Sind auch Sie Arbeitgeber und möchten ihren Arbeitnehmer aufgrund der vorherrschenden wirtschaftlichen und finanziellen Situation Ihres Unternehmers in der Kurzarbeit wissen, lassen Sie sich vor der Anordnung dieser durch einen fachkundigen Rechtsanwalt beraten.

 

Gerne stehe ich Ihnen insoweit jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Wiebke Krause

Rechtsanwältin

Fachanwältin im Familienrecht

 



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