Keine Reduzierung der Erbschaftsteuer bei Verjährung (BFH, Urteil v. 05.02.2020 - II R 17/16)

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In einem notariellen gemeinschaftlichen Testament setzten Ehegatten sich gegenseitig zu Alleinerben und den einzigen Sohn des Mannes und Stiefsohn der Ehefrau zum alleinigen Schlusserben ein. Der Mann verstarb 2003, die Stiefmutter 2014. Der Sohn machte erst nach dem Tod seiner Stiefmutter im Jahr 2014 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt seinen (verjährten) Pflichtteilsanspruch gegen sich selbst als Alleinerben geltend und wollte eine entsprechende Nachlassverbindlichkeit vom Nachlass seiner Stiefmutter in Abzug bringen, da auch verjährte Forderungen grundsätzlich voll wirksam und einklagbar und diese Forderungen lediglich mit der Möglichkeit der Einrede der Verjährung behaftet seien. Und die Einrede soll er nicht erheben. 

Dem folgte der BFH nicht. 

Zwar macht das Erbschaftsteuergesetz grundsätzlich einen entscheidenden Unterschied zum Zivilrecht, indem es ausdrücklich bestimmt, dass „infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit erloschenen Rechtsverhältnisse“ in bestimmten Fällen als nicht erloschen gelten, § 10 Abs. 3 ErbStG. 

Nach dem BFH reicht diese Fiktion aber letztlich nicht so weit, dass der zumindest zivilrechtlich aufgrund Konfusion erloschene Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend gemacht werden kann, wenn er im Zeitpunkt der Geltendmachung zivilrechtlich verjährt war. Pflichtteilsansprüche zählen zwar erbschaftsteuerlich zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten, § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, das bloße Entstehen des Anspruchs auf einen Pflichtteil ist hingegen nicht ausreichend. Es muss ein ernstliches Verlangen auf Erfüllung des Anspruchs gegenüber dem Erben erfolgt sein. 


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