Kinderkrankengeld wurde verlängert und auf Kinderbetreuung ausgeweitet

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Der Bundesrat hat am 18.01.2021 den Weg dafür frei gemacht, dass gesetzlich versicherte Eltern im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil Anspruch auf 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld haben . Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind. Außerdem wurde der Anspruch auf die Fälle ausgeweitet, in denen das Kind nicht krank ist, sondern zuhause betreut werden muss, weil KiTas oder Schulen geschlossen sind oder die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben bzw. der Zugang zur KiTa beschränkt wurde. Das Arbeiten im Homeoffice steht diesem Anspruch nicht entgegen.

Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich Versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert sind. Es darf außerdem keine weitere Person im Haushalt sein, die das Kind betreuen könnte.

Nachweis

Geht es um die Betreuung von Kindern, die nicht zur Schule oder KiTa gehen sollen, dann ist als Nachweis keine Kranschreibung des Kindes Voraussetzung, sondern eine Bescheinigung der Schule oder KiTa, dass die Präsenzpflicht aufgehoben wurde, bzw. der Zugang eingeschränkt wurde. Die Einrichtung muss für den Anspruch nicht komplett geschlossen sein.

Update: die Krankenkassen stellen sich auf die Geltendmachung der Anträge ein und es zeichnet sich ab, dass in der Regeln eine besondere Bescheinigung von der Betreuungsreinrichtung nicht benötigt wird, sondern der Antrag ausreicht. Hier ist zu raten, mit der Krankenkasse vorab Kontakt aufzunehmen.

Anspruchsumfang

Die kompletten 20 bzw. 40 Tage dürfen sowohl für den Fall der Erkrankung des Kindes, als auch im Falle der Einrichtungsschließung oder Aufhebung der Präsenzpflicht verwendet werden.

Infektionsschutzgesetz

Besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, dann sperrt dieser den Anspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz. Allerdings soll eine Wahlmöglichkeit bezüglich der beiden Ansprüche bestehen. Der Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz setzt jedoch voraus, dass keine andere Betreuungsmöglichkeit, wie z.B. Homeoffice bzw. Notbetreuung vorhanden ist. An Letzterem wird es wahrscheinlich bei Aufhebung der Präsenzpflicht scheitern.

Höhe des Anspruchs

Der Kinderkrankengeldanspruch beträgt grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts.

Antragstellung

Finanziert werden soll diese Maßnahme aus Steuergeldern. Abgerechnet wird er über die Krankenkassen, bei denen auch der Antrag gestellt werden muss.

Gesetzesänderung

Das Bundeskabinett hat per Umlagebeschluss seine Entscheidung am 12.01.2021 auf den Weg gebracht. Die Gesetzesänderung soll noch diese Woche durch den Bundestag beschlossen werden. Die Regelung soll rückwirkend ab dem 05.01.2021 gelten.

Ausblick

Zumindest für die gesetzlich versicherten Eltern wurde damit eine Regelung geschaffen werden, die es den Eltern ermöglicht, aus der Homeoffice- und Homeschooling-Problematik herauszukommen. Die Politik erkennt damit an, dass Arbeiten im Homeoffice und die Beschulung der eigenen Kinder zuhause eigentlich nicht gleichzeitig möglich ist.

Für selbständige Eltern kommt dagegen nur einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Betracht, der allerdings wahrscheinlich an der Möglichkeit der Notbetreuung in KiTa und Schule scheitert.

Update: Nordrhein-Westfalen hat nun beschlossen, auch Selbständige und Privatversicherte in den Genuss dieser Regelung kommen zu lassen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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