Kindsunterhalt bei Trennung innerhalb der Wohnung?

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Häufig kommt es vor, dass sich Paare trennen wollen, aber eine räumliche Trennung in naher Zukunft nicht möglich ist, sei es aus finanziellen Gründen, sei es auf Grund von fehlendem Wohnraum. In diesem Fall kommt eine Trennung innerhalb der Wohnung in Betracht.

Fraglich ist, wie sich eine Trennung innerhalb der Wohnung auf etwaige Kindsunterhaltsansprüche auswirkt. Mittlerweile kommt es immer häufiger vor, dass in diesen Fällen Kindsunterhalt gefordert wird, obwohl noch beide Parteien gemeinsam mit den Kindern im gleichen Haushalt leben.

§1612a BGB ist hier aber deutlich: „Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen.“

§ 1606 Abs. 3 S.2 BGB klärt hier weiter auf: „Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.“

Wenn also beide Elternteile im gleichen Haushalt des Kindes leben und dies betreuen, besteht gewöhnlich kein Unterhaltsanspruch.

Sobald jedoch ein Elternteil aus dem gemeinsamen Haushalt auszieht, entsteht der Kindsunterhaltsanspruch als Barunterhaltsanspruch, wenn das Kind nicht mehr von beiden Elternteilen betreut wird, sondern ein Elternteil die Betreuung und Pflege des Kindes alleine ausübt. Ab diesem Zeitpunkt hat der nicht betreuende Elternteil Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen, sobald er hierzu aufgefordert wird.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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