Klagen des IDO Interessenverbandes – Erfahrungen und Umgang

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Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. ist den meisten Onlinehändlern ein Begriff. Der IDO Interessenverband mahnt bereits seit Jahren im erheblichen Maße verschiedene Wettbewerbsverstöße ab. Hierbei fordert er von den Abgemahnten regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie eine Kostenpauschale. Gegenstand der Abmahnungen sind hierbei im Regelfall klassische Informationspflichten, wie fehlerhafte AGB, Widerrufsbelehrungen sowie insbesondere klassische Verstöße wie Fehler bei der Einhaltung der Preisangabenverordnung.

 

Auch wir haben bereits über zahlreiche Abmahnungen berichtet und schauen sicherlich auf eine dreistellige Anzahl von bearbeiteten Abmahnungen in den letzten Jahren zurück.

 

Insbesondere in diesem sowie im letzten Jahr haben wir jedoch auch festgestellt, dass sich Klagen des IDO Interessenverbandes mehr und mehr häufen. Gegenstand dieser Klagen sind sodann im Regelfall solche, bei denen der IDO Interessenverband Vertragsstrafen einklagt, da er Verstöße gegen die von Abmahnadressaten abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärungen sieht. Reine Klagen, die auf Unterlassung gerichtet sind, sind nach unserer Prozesserfahrung mit dem IDO Interessenverband seltener Gegenstand von Klagen.

 

Häufig ist bei denjenigen Klagen, die auf die Zahlung einer Vertragsstrafe gerichtet sind, festzustellen, dass nach den Buchstaben der zustande gekommenen Unterlassungsverträge durchaus Vertragsstrafen verwirkt sind. Es stellt sich sodann insbesondere in diesen Fällen die Frage, wie eine mögliche Verteidigung gegen solche Klagen, die der IDO Interessenverband in der ganzen Bundesrepublik bei verschiedenen Gerichten anhängig macht, aussehen kann.

 

Wie vielfach von uns sowie anderen Kollegen aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes berichtet, steht der IDO Interessenverband nicht unerheblich in der Kritik. So sind zwischenzeitlich außergewöhnlich zahlreiche Urteile ergangen, die dem IDO Interessenverband durchaus rechtsmissbräuchliches Verhalten vorhalten. Das Problem, welches jedoch sodann bei der Geltendmachung von Vertragsstrafen besteht, liegt bei den Instanzengerichten häufig darin, dass unabhängig von der Frage eines Rechtsmissbrauches die sogenannte Aktivlegitimation alleine aufgrund des zustande gekommenen Unterlassungsvertrages bejaht wird.

 

Vielfach wird hier jedoch durch die Gerichte eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2019 übersehen, die es grundsätzlich ermöglicht, dass auch bereits zustande gekommene Unterlassungsverträge wegen des Rechtsmissbrauches der originären Abmahnung gekündigt werden können (BGH, Urteil vom 14.02.2019, Az.: I ZR 6/17 „Kündigung der Unterlassungsvereinbarung).

 

Insoweit hatte der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung klargestellt, dass im Falle eines Rechtsmissbrauches einerseits eine Unterlassungserklärung gekündigt werden kann, andererseits sodann auch eine Vertragsstrafe in diesem Fall wegen Treuwidrigkeit nach § 242 BGB hieraus nicht gezogen werden kann. Dies gilt unabhängig davon, als dass die grundsätzlichen Rechtsfolgen einer Kündigung lediglich in die Zukunft gerichtet sind.

 

Insofern hat das Gericht klar zum Ausdruck gebracht, dass im Fall eines Rechtsmissbrauches eine Unterlassungserklärung gekündigt werden kann, die Vertragsstrafe für die Verstöße, die in der Vergangenheit liegen, jedoch nicht geltend gemacht werden kann.

 

Gleichartig hatte bereits das Landgericht München in einer Entscheidung aus dem Jahre 2017 entschieden (Urteil des LG München I vom 31.01.2017, Az.: 33 O 20357/15).

 

Nach unserer Auffassung eröffnet diese Rechtsprechung grundsätzlich die Möglichkeit sich auch von bereits zustande gekommenen Unterlassungsverträgen zu lösen. Der BGH hatte hier in der oben benannten Entscheidung auch noch angemerkt, dass die Kündigung des Unterlassungsvertrages sogar noch in der mündlichen Verhandlung möglich ist.

 

Da sich die Urteile wegen des Vorwurfs des Rechtsmissbrauches häufen, stellt diese Kombination, und insbesondere die Kenntnis der Rechtsprechung, nach unserer Auffassung durchaus auch dann ein taugliches Verteidigungselement dar, soweit die Vertragsstrafe vom Grunde her verwirkt ist.

 

Wir haben insbesondere in diesem Jahr zahlreiche gerichtliche Verfahren gegen den IDO Interessenverband geführt. Auch wenn die Gerichte nicht in vollumfänglicher Stringenz dieser Argumentation folgen, haben wir die Erfahrung gemacht, dass sich auch noch im gerichtlichen Verfahren durchaus annehmbare Vergleichsbeträge mit dem IDO Interessenverband verhandeln lassen.

 

Sollten auch Sie eine Klage des IDO Interessenverbandes, unabhängig ob es sich hierbei um die gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruches oder bereits um die Geltendmachung einer Vertragsstrafe handelt, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Erfahrung zur Verfügung. Als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz sind wir in diesen Fällen für Sie der richtige Ansprechpartner, der zusätzlich über eine ausreichende Erfahrung in der außergerichtlichen sowie gerichtlichen Vertretung gegen den IDO Interessenverband verfügt.

 

Wir bieten Ihnen an, dass Sie im Falle einer gerichtlichen Inanspruchnahme uns Ihr gerichtliches Schreiben zunächst unverbindlich zukommen lassen. Wir treten sodann unmittelbar mit Ihnen in Kontakt, besprechen Ihren Fall und die mögliche Vorgehensweise.

 

Gern lassen Sie uns die Unterlagen sodann, gern vorab per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de, zukommen. Wir freuen uns natürlich genauso über einen direkten Anruf.

 


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