Klageverzichtsklausel in Aufhebungsvertrag kann unwirksam sein - BAG

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Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in einer Entscheidung v mit der Frage zu befassen, ob die in einem Aufhebungsvertrag beinhaltete Klausel, wonach der Arbeitnehmer auf Klagen gegen seine Arbeitgeberin verzichtet, unwirksam sein kann.

In dem vom BAG entschiedenen Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der seit 14 Jahren  bei seiner Arbeitgeberin, einem Einzelhandelsunternehmen, angestellt  war. Es kam zu einem Vorfall, bei dem die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer vorwarf, aus ihrem Lagerbestand zwei Fertigsuppen ohne Bezahlung genommen und verspeist zu haben. Aus diesem Grund drohte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer mit einer außerordentlichen Kündigung sowie einer Strafanzeige.

Ende 2012 schlossen die Parteien dann einen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis an demselben Tag ohne Zahlung einer Abfindung endete. Außerdem enthielt der Aufhebungsvertrag unter anderem eine Klageverzichtsklausel.

Noch am selbigen Tag erklärte der Arbeitnehmer die Anfechtung dieses Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung und erhob Feststellungsklage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Denn aus Sicht des Arbeitnehmers sei die Androhung einer außerordentlichen Kündigung im Lichte des langjährigen und unbelasteten Arbeitsverhältnisses nicht angemessen.

Nach unterschiedlichen Entscheidungen in den Vorinstanzen hatte sich nunmehr das BAG als Revisionsgericht mit dem Fall zu befassen. Dieses kam zum Ergebnis, dass der Klageverzicht nur dann wirksam sei, wenn die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung nicht widerrechtlich war. Da diese Frage aber in der Vorinstanz noch nicht hinreichend aufgeklärt wurde, verwies das BAG den Fall an das LAG zurück (BAG, Urt. v. 12.03.2015, Az. 6 AZR 82/14).

Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Michael Kaufmann:

Die vorliegend Entscheidung zeigt, dass Arbeitnehmer - unter bestimmten Umständen - durchaus einen Aufhebungsvertrag anfechten können. Denn auch die auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages gerichteten Willenserklärungen sind nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 119 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) grundsätzlich anfechtbar.

Jedoch muss beachtet werden, dass  die Möglichkeit der Anfechtung nur unter engen Voraussetzungen besteht: In der Praxis der Arbeitsgerichte kommt insoweit insbesondere immer wieder die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung vor. Dabei ist die Drohung mit einer (außerordentlichen) Kündigung für sich allein nicht stets widerrechtlich. Die Widerrechtlichkeit liegt nach der Rechtsprechung des BAG nur vor, wenn ein sog. "verständiger Arbeitgeber" in der gegebenen Situation eine (außerordentliche) Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Die Beweislast hierfür liegt allerdings beim Arbeitnehmer.

Arbeitnehmer haben daher höhere Hindernisse zu überwinden, wenn sie einen Aufhebungsvertrag durch Anfechtung vernichten möchten. Sie sollten daher  sorgfältig überlegen, ob sie tatsächlich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben sollten. Da Aufhebungsverträge eine ganze Reihe von Nachteilen nach sich ziehen können, sollten Arbeitnehmer unbedingt  bereits vor Abschluss des Aufhebungsvertrages rechtlichen Rat einzuholen. Dies gilt erst recht, wenn der Aufhebungsvertrag bereits paraphiert ist und angefochten werden soll, da die Anfechtung durchaus rechtlich anspruchsvoll sein kann.

Gerne berät Sie die Arbeitsrechtskanzlei Prof. Dr. Kaufmann in Sachen rund um das Arbeitsrecht im Rhein-Main-Raum und bundesweit.


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