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Kleinunternehmerregelung - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 4 Minuten Lesezeit

Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung ist eine steuerrechtliche Ausnahmeregelung für Kleinunternehmer, genauer: Unternehmer mit kleinem Umsatz. Sie findet sich in § 19 Abs. 1 S. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) und lautet sinngemäß folgendermaßen:

Die Umsatzsteuer wird von Unternehmern nicht erhoben, wenn ihr Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überschreitet und im laufenden Kalenderjahr zu erwarten ist, dass der Umsatz 50.000 Euro nicht überschreiten wird. 

Sinn und Zweck dieser Norm ist es, den bürokratischen Aufwand für Kleinunternehmer gering zu halten. Wenn die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung vorliegen, muss der Unternehmer keine Umsatzsteuervoranmeldung tätigen. Außerdem müssen Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen. Im Umkehrschluss können sie die Umsatzsteuer allerdings auch nicht mit der Vorsteuer verrechnen. Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die ein (Klein-)Unternehmer beim Lieferungskauf oder dem Erwerb sonstiger Leistungen bezahlen muss.

Für wen eignet sich die Kleinunternehmerregelung?

Auch wenn mit der Kleinunternehmerregelung vor allem bürokratische Vorteile verbunden sind, eignet sie sich nicht für jeden Unternehmer. Für denjenigen, der zu Beginn seiner Selbstständigkeit und auch im weiteren Verlauf seiner Geschäfte häufig mit hohen Ausgaben z. B. für Arbeitsmaterialien, Bürobedarf oder für einen Firmenwagen rechnen muss, lohnt sich die Kleinunternehmerregelung eher nicht, weil er den Vorsteuerabzug aus den Betriebsausgaben beim Finanzamt nicht geltend machen kann.

Für nebenberufliche Gewerbetreibende und Selbstständige im Privatkundengeschäft ist die Kleinunternehmerregelung in der Regel empfehlenswert, insbesondere wenn keine großen Investitionen anstehen und auch in den Folgejahren Jahresumsätze unter 17.500 Euro zu erwarten sind. Hier kommt außerdem ein Preisvorteil hinzu: Durch den Wegfall der Umsatzsteuer kann der Kleinunternehmer günstiger anbieten als ein Wettbewerber mit Regelbesteuerung. Dies gilt allerdings nur für Privatkunden. Geschäftskunden können sich die Umsatzsteuer schließlich beim Finanzamt zurückholen.

Vor- und Nachteile der Regelung für Kleinunternehmer

VorteileNachteile
1. Brutto = Netto bei Ausgangsrechnungen und Betriebsausgaben1. Preiserhöhungen nach Übergang zur Regelbesteuerung -> potenzieller Gewinneinbruch
2. Keine Umsatzsteuervoranmeldung erforderlich2. Unprofessioneller Eindruck bei Firmenkunden aufgrund fehlender Umsatzsteuerangaben
3. Preisvorteil für Privatkunden durch Wegfall der Umsatzsteuer3. Erhöhte Betriebsausgaben wegen fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung

Anmeldung als Kleinunternehmer

Über die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung muss das Finanzamt informiert werden. Wenn das Unternehmen sich noch in der Gründung befindet, ist im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ anzugeben, ob man die Ausnahmeregelung zukünftig nutzen möchte. In der Regel schickt das Finanzamt einem den Fragebogen zu. Falls das nicht geschehen ist, kann das Formular auch auf dem Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung heruntergeladen werden.

In dem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ können Sie auch den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung erklären. Zu beachten ist allerdings, dass sie daran fünf Kalenderjahre gebunden sind. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass Unternehmer mit geringen Umsätzen sich im ersten Jahr Vorsteuererstattungen sichern und im zweiten Jahr auf die Kleinunternehmerregelung übergehen.

Zur nachträglichen Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung genügt dagegen ein formloses Schreiben an das Finanzamt mit dem Inhalt, dass von der Regelbesteuerung auf die Kleinunternehmerregelung übergegangen werden soll. Anschließend prüft das Finanzamt, ob die Voraussetzungen nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) erfüllt sind.

Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung in der Rechnung

Kleinunternehmer müssen nach außen auch als solche auftreten, d. h., sie müssen auf ihren Rechnungen angeben, dass sie aufgrund der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer ausweisen. Dieser Hinweis ist eine Pflichtangabe. Ein geläufiges Formulierungsbeispiel dafür ist:

„Gem. § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) wird keine Umsatzsteuer für den Rechnungsbetrag ausgewiesen.“

Wer hat Anspruch auf die Kleinunternehmerregelung?

Jeder Kleinunternehmer hat Anspruch auf die Kleinunternehmerregelung. Ausschließlich der Jahresumsatz bestimmt, wer als Kleinunternehmer eingestuft wird. Dies gilt unabhängig von der gewählten Rechtsform (z. B. UG, GbR, GmbH). Tatsächlich machen aber vor allem Einzelunternehmer und Freiberufler von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch.

Das Finanzamt akzeptiert die Einstufung als Kleinunternehmer, wenn die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen gem. § 19 UStG folgende Umsatzgrenzen nicht überschreiten:

  • im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro
  • und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro

Wichtig: Die Grenzen beziehen sich auf den Umsatz, nicht auf den Gewinn! Der Gewinn fällt in der Regel deutlich geringer aus.

Überschreiten der Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer

Die Kleinunternehmer-Umsatzgrenze liegt im Gründungsjahr bei 17.500 Euro. Wird diese Grenze im ersten Jahr wider Erwarten überschritten oder im folgenden Jahr mehr als 50.000 Euro Umsatz erwartet, unterliegt das Unternehmen der Regelbesteuerung. Solange die Umsatzgrenzen von 17.500 Euro im vorangegangen Jahr bzw. 50.000 Euro im laufenden Jahr eingehalten werden, bleibt der Kleinunternehmerstatus erhalten.

Geltungsdauer und Beendigung der Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung gilt so lange, wie ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn der Umsatz die Kleinunternehmergrenze übersteigt, besteht kein Anspruch mehr auf die Kleinunternehmerregelung. So endet sie auch für die meisten. Ein freiwilliger Wechsel ist ebenfalls möglich. Dafür muss man sich an das zuständige Finanzamt wenden. Für den Wechsel von Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung müssen die Voraussetzungen für Letztere vorliegen. Andersherum müssen zwar keine Voraussetzungen erfüllt werden, jedoch ist man 5 Jahre lang an den Ausschluss der Regelung gebunden.

 

Foto(s): ©Pexels.com/AndreaPiacquadio

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