Kölner Pensionskasse, Caritas Pensionskasse - Geschäft mit fragwürdigen und unseriösen Empfehlungen

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Problematik bei der Kölner Pensionskasse und der Caritas Pensionskasse 

Die BaFin (Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht) hat bereits im Jahr 2018 der Kölner Pensionskasse und der Caritas Pensionskasse den Geschäftsbetrieb untersagt. Dies war umfangreich ein Thema in der Presse.
Ursächlich für die gesamte Problematik waren unter anderem die Kalkulation mit einer zu hohen Lebenserwartung, Probleme mit Kapitalanlagen und Tarifkalkulationen. Dies hat im Ergebnis einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag entstehen lassen.
Die Vertreterversammlungen der Pensionskassen haben dann 2019 einen Sanierungsplan verabschiedet. Gegen die Untersagung des Geschäftsbetriebs wurde parallel ein Widerspruchsverfahren betrieben. Die Untersagung des Geschäftsbetriebs wurde bei der Kölner Pensionskasse am 1.1. 2021 rechtskräftig.
Eine Untersagung des Geschäftsbetriebs bedeutet ein Verbot des Neugeschäfts. Im Rahmen der Sanierung wurden die Leistungen herabgesetzt. Renten wurden also reduziert. In diesem Monat wurde von der Presse verstärkt die Rechtskraft der Einstellung des Geschäftsbetriebs aufgenommen und thematisiert.
Für die betroffenen Unternehmen hat sich im Ergebnis durch die Rechtskraft der damaligen Einstellung des Geschäftsbetriebs nichts geändert.  

1.       Was bedeutet die Situation für betroffene Unternehmer 

1.1. Neugeschäft ist eingestellt

Im Ergebnis bedeutet dies, dass weder neue Unternehmen Mitglied werden dürfen, noch bestehende Mitglieder (Arbeitgeber) weitere neue Mitarbeiter über diese Pensionskassen versorgen dürfen.
Das Verbot des Neugeschäfts bedeutet jedoch auch, dass keine Erhöhungen in Verträgen möglich sind, um die Reduktionen der Renten und Versorgungsleistungen auszugleichen.
Verbot des Neugeschäfts bedeutet allerdings nicht, dass Unternehmen die bestehenden Verträge nicht weiter bedienen dürfen - ganz im Gegenteil, von einer Stilllegung ist regelmäßig abzuraten.  

1.2. Haftung des Arbeitgebers

Die Haftung des Arbeitgebers ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG. Demgemäß hat ein Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm gemachten Zusagen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung beispielsweise über eine Pensionskasse erfolgt. Durch Fehler, Probleme oder Nachlässigkeiten seiner Pensionskasse kann sich der Arbeitgeber weder exkulpieren, noch den Verschaffungsanspruch des Mitarbeiters reduzieren.
Mit anderen Worten, der Arbeitgeber hat die Reduktionen selbst auszugleichen. Die Reduktionen der Pensionskassen wirken nur gegen den Arbeitgeber, nicht aber zum Nachteil der Mitarbeiter. Diese Thematik sollte jedem Unternehmer bekannt sein und wurde von den betroffenen Pensionskassen auch dementsprechend ihren Mitgliedern mitgeteilt. 

1.3. Fazit der Situation

Neben diesen beiden Punkten bedeutet eine Liquidation einer Pensionskasse in diesen Fällen nicht mehr oder weniger, als dass die Verpflichtungen weiter im reduzierten Umfang erfüllt werden und auch der Unternehmer weiter seine monatlichen Beiträge an die Pensionskasse zu leisten hat. Es handelt sich lediglich um eine Pensionskasse in Liquidation.
Die Kölner Pensionskasse schreibt dazu selbst auf ihrer Homepage: „Als letzten Schritt der Umsetzung des Sanierungskonzepts ist die Kölner Pensionskasse am 31.12.2020 formell in den Status der Liquidation gegangen. Gemäß ihrem Geschäftsgegenstand wird sie die bestehenden Altersvorsorgeverträge ihrer Mitglieder und Versicherten weiterhin planmäßig abwickeln und damit über einen sehr langen Zeitraum weiter tätig sein. Die Kölner Pensionskasse erhält als Zusatz die Bezeichnung i. L. (in Liquidation). Für bestehende Vertragsbeziehungen sowie sonstige Vereinbarungen bedeutet der Liquidationsstatus daher keinerlei Veränderungen." 

 2.       Das Spiel mit der Angst und unseriöse Empfehlungen 

Des einen Leid, des anderen Freud. Die Thematik der Rechtskraft der Untersagung des Geschäftsbetriebs und die Berichterstattung in der Presse ruft verstärkt  Berater auf die Bühne, die zum einen generell Angst schüren und zum anderen die Angst vor der Haftung anheizen und zusätzlich problematisieren und Hoffnung mit irgendwelchen Wunderlösungen und Strategien versprechen .
Begriffe wie "Pleite von zwei Pensionskassen" werden vermutlich bewusst falsch zur Verunsicherung eingesetzt. Manche Berater versprechen sich schnelles Geschäft, ohne tatsächlich viel helfen oder heilen zu können. Deshalb werden teilweise unverantwortliche und teilweise unpraktikable Empfehlungen gegeben, die den Schaden betroffener Unternehmen nur vergrößern.
Für Angst und Panik ist hier aber wenig Raum. Versicherungsförmige Konzepte und gerade Rentenversprechen haben immer ein gewisses Haftungsrisiko in der betrieblichen Altersver-sorgung für den Arbeitgeber. Interne Konzepte, wie die pauschaldotierte Unterstützungskasse mit Kapitalzusagen sind hier regelmäßig kalkulierbarer für den Arbeitgeber und bringen darüber hinaus Liquiditätsvorteile und eine bessere Identifikation (Siehe hierzu auch meine Rechtstipps zur pauschaldotierten Unterstützungskasse).
Im Falle der beiden betroffenen Pensionskassen ist das Kind jedoch bereits in den Brunnen gefallen und Lösungsmöglichkeiten sind mehr als beschränkt. Für neue Mitarbeiter einen anderen Versorgungsträger oder anderen Durchführungsweg zu wählen, ergibt sich schon zwangsweise. Lösungen können allerdings für die Unternehmen sinnvoll sein, deren Versorgungsträger noch nicht in der Situation der Liquidation sind und bei denen aber eine ähnliche Situation zu befürchten ist. Hier sind Gestaltungen noch leichter möglich.

Hier einige versprochene Lösungsstrategien aus dem Netz:

 2.1. Ausschluss der Haftung

Die Haftung für betriebliche Altersversorgung ist im Gesetz geregelt. Weder in der jetzigen Phase noch in einer früheren kann Haftung für den Unternehmer ausgeschlossen werden oder ein Haftungsausschluss ehrlich und haltbar versprochen werden. 

2.2. Reduzierung der Haftung 

In der Situation der beiden Pensionskassen stellt sich berechtigt die Frage, wie die Haftung nennenswert reduziert werden kann?
Die Zusagen und Versorgungsversprechen sind getätigt. Die Mitarbeiter haben darauf auch einen Anspruch. Die Pensionskassen haben ihre Leistungen gekürzt und wirksam reduziert. Die Differenz zwischen zugesagter Leistung und reduzierter Leistung der Pensionskasse ist das Haftungsproblem. Dies steht jetzt schon fest. Ein Ausgleich der Fehlbeträge hat zum Leistungs-zeitpunkt durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Diesbezüglich lässt sich die Haftung – auf Grundlage der Einstellung des Geschäftsbetriebs – kaum sinnvoll reduzieren. 

2.3. Empfehlung eines möglichen Wechsels des Versorgungsträgers nach § 3 Nr. 55c Buchstabe a EStG

Steuerrechtlich ist ein Wechsel des Versorgungsträgers in § 3 Nr. 55 EStG geregelt und flankiert.
Das Arbeitsrecht sieht dies allerdings so nicht unproblematisch vor und auch sozialversicherungs-rechtlich fehlt eine entsprechende Flankierung. Eine Einzahlung in einen neuen Träger über 4 % der Beitragsbemessungsgrenze wird hier problematisch werden.
Ganz praktisch wird dieser Versuch seine Grenze auch darin finden, dass es nicht möglich sein wird, Geld aus den betroffenen Pensionskassen Kölner Pensionskasse und Caritas Pensionskasse zu bekommen bzw. es würden weitere Abschläge erfolgen, wenn Zahlungen aus der Pensionskasse herausgeklagt werden sollten.
In einer derartigen Phase einer Pensionskasse geht es auch um den Schutz der verbleibenden Unternehmen. Mit zukünftigen Beiträgen sind auch Kosten gedeckt, die zwangsweise anfallen und im Sanierungsplan einkalkuliert sind.  

2.4. Anpassung der Versorgungsverpflichtung

Die Einstellung eines Neugeschäfts bei einer Pensionskasse rechtfertigt sicherlich keine Anpassung oder Reduktion einer Versorgungszusage. Die Versorgungszusage als solche ist einzuhalten. Die 3-Stufen-Theorie des Bundesarbeitsgerichts, nach der Versorgungsverpflich-tungen angepasst werden können, kann ihre Grundlage lediglich in einer prekären und schwierigen Lage des Unternehmens finden. 

2.5.  Sonstige Versuche der Ausfinanzierung der durch die Reduktion entstandenen Lücke

Der Wechsel des Versorgungsträgers stößt an seine Grenzen, wie vorstehend dargestellt. Auch ein Durchführungswegwechsel scheitert regelmäßig daran, dass Auszahlungen nicht möglich sind oder bestenfalls mit Abschlägen verbunden sind, wenn man dies durchsetzen würde. Die Ausfinanzierung in der Pensionskasse ist nicht möglich, da diese Erhöhung einem Neugeschäft entspräche. Die Rückstellungsthematik, die sich im Zahlungszeitpunkt ergibt fordert versicherungsmathematische Gutachten und zusätzliche Kosten, eine Lohnabrechnung für die Rentendifferenz ist erforderlich und es entsteht eine weitere Einkunftsart. Ein derartiger Aufwand  ist regelmäßig nicht gerechtfertigt, da es oft nur um kleine Beträge geht und der Aufwand dafür ein vielfaches betrifft. So hatten wir beispielsweise mehrere Rentenkürzungen auf dem Tisch, die unter 1 Euro pro Monat lagen. 

3.       Empfehlung 

Der Arbeitgeber ist durch die Rentenkürzung bereits belastet und hat seine Unannehmlichkeiten. Die Nachfinanzierungsproblematik ist nicht einfach zu lösen und wird sinnvollerweise auf den Zeitpunkt der Rentenzahlung verschoben.  Zwischenzeitlich verlangt der Gesetzgeber darüber hinaus auch noch PSV Beiträge für Pensionskassen. Viele Unternehmen werden die Deckungslücken im Anhang angeben müssen.
Unternehmen kann man regelmäßig nur empfehlen die Pensionskasse weiter zu bedienen, da eine Beitragsfreistellung Abschläge nach sich ziehen würde, die wiederum finanziert werden müssten. Die Lücke aus der Reduktion sollte beim Renteneintritt mit den Mitarbeitern gelöst und geregelt werden. Vorzeitiger Aktionismus kostet meist unnötiges Geld und zeitlichen Aufwand.
Die Lösungsmöglichkeiten sind mehr als eingeschränkt. Gedanken von Beitragsfreistellungen und einem Durchführungswegwechsel können zwar versicherungsmathematisch beurteilt werden, sind aber in der Praxis wirtschaftlich meist nicht sinnvoll. Versicherungsfreie Konzepte ohne Rentenversprechen sollten für die Versorgung zukünftiger Mitarbeiter in die Entscheidungsüberlegungen als Alternative und Chance mit einbezogen werden. Auch die Steuerberater Pensionskasse kämpft noch mit dieser Thematik und zeitweise standen rd 50 problematische Pensionskassen unter verstärkter Beobachtung der Aufsicht.
Betroffene Arbeitnehmer können allerdings beruhigt sein, da ihre Ansprüche durch diese Situation sich grundsätzlich nicht verschlechtern.

Ihre Liquiditätsauswirkungen oder auch den erforderlichen Zins für kostenneutrale Gestaltungen können Sie gerne mit unserem Unterstützungskassen Rechner ermitteln.

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Foto(s): AUTHENT


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