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Kontaktverbot nach Drohung auf Facebook

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Drohungen, Verleumdungen, Nötigungen und Beleidigungen: Was viele sich von Angesicht zu Angesicht nicht trauen, tun sie - dann meist unter fremdem Namen - im Internet. Gerade in sozialen Netzwerken wie Facebook kennen einige keine Grenzen. Tätern drohen bei solchem Verhalten jedoch nicht nur Strafverfahren und Schadenersatzforderungen. Auch ein Kontaktverbot zu Opfern ist möglich, wie nun das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden hat.

Gewaltschutzgesetz auch online einschlägig

Mongo-Tochter und weitere Beleidigungen musste sich eine Frau auf Facebook von einer anderen Frau anhören. Ihrem Sohn und weiteren Familienmitgliedern drohte sie damit, sie „kalt zu machen". Außerdem werde sie der Mutter und ihrem „dreckigen" Sohn auflauern, dem Sohn einen Stein an den Kopf werfen, in der Hoffnung, ihn so für den Rest seines Lebens zu schädigen.

Solchem Verhalten setzt das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) Grenzen. Der Schutz vor Gewalt greift dabei nicht erst bei widerrechtlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit und Freiheit. Bereits entsprechende Drohungen reichen zur Verhängung erforderlicher Schutzmaßnahmen aus. Dafür zuständig ist das örtliche Familiengericht, das grundsätzlich frei über die Art und Weise der Maßnahmen entscheiden kann. Dennoch nennt das Gewaltschutzgesetz konkrete Anordnungen, an die Gerichte sich oft halten. So ist es möglich, gerade wenn Täter und Opfer zusammenleben und häusliche Gewalt vorliegt, dem Täter das Betreten der Wohnung zu verbieten. Auch Aufenthaltsverbote im Umkreis bedrohter Personen sind mögliche Maßnahmen. Des Weiteren kann Tätern eine Kontaktaufnahme zu Opfern komplett untersagt werden.

Aufenthalt in der Nähe und Kontakt verboten

Solche Konsequenzen sind auch infolge von Drohungen auf Facebook möglich. Das OLG Hamm bestätigte die zuvor vom Familiengericht verhängten Maßnahmen: ein zur Wohnung der betroffenen Mutter und ihrem Sohn einzuhaltender Mindestabstand von 100 m, zu den beiden persönlich sogar von mindestens 30 m, den sie bei zufälligem Aufeinandertreffen sofort wieder herstellen muss.

Außerdem wurde der Täterin jede Kontaktaufnahme untersagt. Dabei insbesondere mittels elektronischer Medien wie Telefon, E-Mail und insbesondere Facebook. Sollte die Frau die vom Gericht auferlegten Maßnahmen missachten, drohen ihr wie jedem anderen Täter neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

Lediglich eine Befristung der Maßnahmen auf zwei Jahre hielt das OLG anders als die Vorinstanz hier für angemessen. Denn für ein unbefristetes Näherungs- und Kontaktverbot seien die Drohungen nicht ausreichend schwer gewesen und hätten sich im Übrigen nicht wiederholt. Eine unbefristete Anordnung von Schutzmaßnahmen, wie etwa eine Kontaktsperre, käme nur bei besonders schweren Gewaltdelikten in Betracht. Im Übrigen könnten die beiden Straftat – Diese Rechte stehen Ihnen zu!">Opfer hier, sollte es erneut zu Drohungen kommen, die Verlängerung der Maßnahmen beantragen.

(OLG Hamm, Beschluss v. 25.04.2013, Az.: 2 UF 254/12)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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