Kostenerstattung und Schadensersatz bei Nichtbereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes

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Primäranspruch

Seit dem 1. August 2013 haben nach § 24 SGB VIII alle Kinder ab dem ersten bis zu ihrem dritten Geburtstag einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Tagespflege (Anspruch U3). Dies wurde bereits im Jahr 2008 mit dem Kinderförderungsgesetz (KiFöG) beschlossen. Ab dem dritten Geburtstag wird der Anspruch auf Förderung nur noch mit einem Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung erfüllt. (Anspruch Ü3).

Betreuungsumfang

Der zeitliche Umfang des Anspruchs richtet sich nach de, individuellen Bedarf. Dieser lässt sich anhand kind- und/oder elternbezogener Kriterien ermitteln. Demnach orientiert sich der individuelle Betreuungsbedarf insbesondere an der beruflichen Situation der/des Sorgeberechtigten sowie an der Wegzeit zwischen Betreuungsstelle und Arbeitsplatz.

Darüber hinaus muss die Entfernung der Betreuungsstelle zum Wohnort und Arbeitsplatz zumutbar sein. Zweck des Anspruchs ist die Unterstützung der Erziehungsarbeit in den Familien und die bessere Vereinbarkeit von beruf und Familie. Nach der Rechtsprechung wird eine zumutbare Entfernung angenommen, wenn die Betreuungseinrichtung innerhalb von 30 Minuten zu erreichen ist. Hierbei spielt auch eine Rolle, welches Fortbewegungsmittel üblicherweise genutzt wird (eigener Pkw, ÖPNV).

Einwand der Kapazitätserschöpfung

Hauptgrund für die Ablehnung der Zuweisung eines Betreuungsplatzes ist die Kapazitätserschöpfung. Hat das Kind trotz einer rechtzeitigen Anmeldung keinen Platz erhalten, ist es möglich, einen Platz gerichtlich zu erstreiten. Auch im Klage- oder gerichtlichen Eilverfahren wird der Einwand der Kapazitätserschöpfung meist wiederholt. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2015 klargestellt, dass der Betreuungsanspruch nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 21.07.2015, Az. 1 BvF 2/13). Es gilt der Grundsatz „Kita-Plätze hat man zu haben.“

Kostenerstattung und Schadensersatz

Wird der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz (sog. Primäranspruch) dennoch nicht erfüllt, kommt ein Sekundäranspruch in Betracht. Ein solcher kann auf die Erstattung der Kosten für einen selbst beschafften Betreuungsplatz gerichtet sein oder auf Schadensersatz für entgangenen Verdienst bei notwendiger Verlängerung der Elternzeit.

Ersterer setzt voraus, dass die privat verschaffte Betreuung den Anforderungen des gescheiterten Primäranspruchs entsprechen. Da sich dieser auf die Förderung von Kindern bezieht und die Leistung durch ausgebildete Erzieherinnen und Erzieher erbracht werden muss, reicht die Betreuung etwa durch ein Au-Pair nicht aus. Der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen verpflichtet, die erforderlichen Aufwendungen für die selbst beschaffte Leistung zu übernehmen.

Auch kann ein Verdienstausfall im Wege des Amtshaftungsanspruchs geltend gemacht werden, der dadurch entsteht, dass eine personensorgeberechtigte Person ihre Elternzeit verlängern muss. Erfüllt der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe den Primäranspruch nicht, liegt hierin eine Amtspflichtverletzung. Der Bundesgerichtshof entschied im Jahr 2016 (BGH, Urteile vom 20. Oktober 2016 – III ZR 278/15, 302/15 und 303/15), dass Kinder- und Elternwohl sich gegenseitig bedingen und ergänzen. Sie verbinden sich gemeinsam zum Wohl der Familie. Damit unterstrich der BGH, dass in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht auch Verdienstausfallschäden fallen, die Personensorgeberechtigte erlitten, weil ihr Kind entgegen des Primäranspruchs aus § 24 SGB VIII keinen Betreuungsplatz bekam. Die verletzte Amtspflicht bezwecke gerade auch den Schutz des Interesses der personensorgeberechtigten Eltern, so der BGH.


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