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Kostenfreie Stornierung auch ohne Reisewarnung möglich

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Im Falle einer durch den Kunden wegen Besorgnis der am Urlaubsort herrschenden Gefahr einer Corona-Infektion stornierten Reise hat der Veranstalter unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne akute Reisewarnung des Auswärtigen Amtes den Reisepreis vollständig zu erstatten; eine Stornierungsgebühr entsprechend der allgemeinen Reisebedingungen kann dann nicht gefordert werden.

Dies hat das Amtsgericht Frankfurt in einem sehr verbraucherfreundlichen Urteil ( AG Frankfurt, Urteil vom 14.07.2020, AZ: 32 C 2136/20) entschieden. Der Kläger des Verfahrens hatte am 07.03.2020 eine für Mitte April geplante Reise an den Golf von Neapel storniert, woraufhin der Veranstalter die Stornogebühr berechnet und nur einen Teil des Reisepreises erstattet hat. Als Begründung wurde ausgeführt, dass zu diesem Zeitpunkt (noch) keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorgelegen habe.

Das Amtsgericht Frankfurt stellt nun jedoch deutlich geringere Anforderungen an einen Rücktritt vom Reisevertrag aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände, bei deren Vorliegen der Veranstalter auch nach seinen allgemeinen Reisebedingungen den Reisepreis voll erstatten muss. Eine Reisewarnung für das Reisegebiet sei nach Ansicht des Gerichts nicht zwingend erforderlich; vielmehr genüge bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus.

Wenn somit am Reiseort oder in unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten und eine Reise dorthin absehbar erheblich beeinträchtigt sein wird, kann die Reise in der Regel kostenfrei storniert werden. Unvermeidbar und außergewöhnlich sind die Umstände per Definition, wenn sie nicht der Kontrolle des Reisenden unterliegen und sich die Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Das Urteil ist rechtskräftig.

Sofern Sie ebenfalls betroffen sind und der Reiseveranstalter eine Stornierungsgebühr erhoben hat, lohnt es sich daher, die zum Zeitpunkt der Stornierung herrschenden Umstände zu prüfen und ggf. Rechtsrat einzuholen.

Foto(s): Tobias Blank

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