Kündigung der Mietwohnung wegen Drogenbesitz?

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Entscheidung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass das Aufbewahren von Marihuana weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertige (AG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.02.2019 – 33 C 2802/18).

In dem Fall wurde die Wohnung des Mieters von der Polizei durchsucht. Im Zimmer des Sohnes wurden insgesamt 17 g Marihuana gefunden. Diese Menge überschreitet die für den Eigenverbrauch nach § 29 Abs. 5, § 31a Abs. 1 BtMG strafrechtlich geduldete Menge. Es konnte im vorliegenden Fall aber dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Menge dem Eigenkonsum dient. Im mietrechtlichen Prozess war dem Vermieter nicht der Beweis gelungen, dass in der Wohnung ein Handeltreiben mit Drogen erfolge.

Das Amtsgericht FFM hat zwar klargestellt, dass der Besitz von Marihuana eine betäubungsmittelstrafrechtliche Tat darstellt. Allein der Besitz von Drogen stelle aber noch keinen Verstoß gegen mietvertragliche Pflichten dar. Insoweit liege kein berechtigtes Interesse des Vermieters i. S. d. § 573 Abs. 1 S.1 BGB vor, die eine Kündigung rechtfertige. Dem Schutz der Privatsphäre des Mieters sei grundsätzlich auch dort Vorrang zu gewähren, wo strafrechtlich relevantes Verhalten des Mieters vorliege.

Praxishinweis

Das – nicht rechtskräftige – Urteil stellt selbstverständlich keinen Freifahrtschein für den Umgang mit Drogen in der Mietwohnung dar. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen ist eine Kündigung durchaus nicht auszuschließen. Hätte man dem Mieter im Prozess nachweisen können, dass er über das Aufbewahren der Drogen hinaus weitere mietvertragliche Verstöße beging, wäre das Urteil mit hoher Wahrscheinlichkeit anders ausgefallen.

Spätestens wenn eine „Außenwirkung“ vorliegt, etwa wenn andere Mieter (z. B. durch den Geruch) belästigt werden und dadurch der Hausfrieden gestört wird, müsste man wohl ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung des Mietvertrags annehmen. Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bestand der Wohnung durch die Nutzung gefährdet wird.

Insbesondere wenn Indizien vorliegen, die Rückschluss auf ein Handeltreiben mit Rauschgift aus der Wohnung geben, sei dies von der Nutzung der Wohnung nicht mehr gedeckt und stelle eine kündigungsrelevante Vertragsverletzung dar. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main zwei Tage vorher entschieden (AG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.02.2019 – 33 C 2815/18).


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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