Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Kurzarbeit

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Auch während der vereinbarten Kurzarbeit können sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen.

In einer solchen Situation können sich für beide Seiten zahlreiche Probleme und rechtliche Unsicherheiten ergeben.

Bei einer ordentlichen Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist kann sich beispielsweise häufig die Frage stellen, ab welchem konkreten Zeitpunkt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld wegfällt und der Lohnanspruch wieder auflebt.

Hierzu ein kurzes Beispiel:

Das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers datiert vom 29.06.2020 und geht dem Arbeitnehmer am 01.07.2020 zu. Der Arbeitnehmer meldet sich unter Vorlage des Kündigungsschreibens ordnungsgemäß bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos. Die Bundesagentur für Arbeit verweigert für den Monat Juni 2020 die Zahlung des Kurzarbeitergeldes und verweist den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber zieht dennoch das Kurzarbeitergeld vom Lohn ab und zahlt nur den um das Kurzarbeitergeld gekürzten Lohn aus. Zur Begründung führt er an, dass das Kündigungsschreiben erst im Juli zugegangen sei und daher für Juni 2020 noch Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehe.

Nun stellt sich die Frage, wer hier im Recht ist und von wem der Arbeitnehmer sein Geld bekommt.

Die Antwort gibt, wie so oft, das Gesetz.

Aus § 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III folgt nämlich, dass die persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld nur erfüllt sind, sofern das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist.

Dies bedeutet mit anderen Worten ausgedrückt, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegfällt.

Gekündigt ist das Arbeitsverhältnis aber erst mit dem Zugang des Kündigungsschreibens beim dem Empfänger. Die Kündigung kann nämlich als empfangsbedürftige Willenserklärung nur durch den Zugang rechtliche Wirkungen und Konsequenzen gegenüber dem Empfänger entfalten.

In dem oben genannten Beispiel muss also die Bundesagentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld für den Monat Juni 2020 auszahlen, was notfalls gerichtlich erstritten werden sollte.

Dabei stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Unabhängig davon sollte in einer solchen Situation sowohl die Vereinbarung über die Kurzarbeit als auch die Kündigung sorgfältig auf deren Wirksamkeit hin geprüft werden.

Auch hierbei stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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