Kündigung durch Galeria Kaufhof – Wie gehe ich damit um?

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Sie haben eine Kündigung von Galeria Kaufhof erhalten und fragen sich wie Sie mit dieser Kündigung umgehen müssen? Sie wollen wissen, ob Sie Anspruch auf eine Abfindung haben und falls ja in welcher Höhe? In diesem Rechtstipp wollen wir Ihnen Punkte an die Hand geben, an die Sie sich halten können, so dass diese schwere Zeit ein wenig einfacher für Sie wird.

Wie ist die Lage?

Die aktuelle Lage sieht sehr schlecht aus, für das einst große Kaufhaus und es wird kolportiert, dass bis zu 80 Filialen schließen müssen. Hier droht der Wegfall mehrere tausend Arbeitsplätze, doch was können Sie tun, wenn ihr Arbeitsplatz von einer betriebsbedingten Kündigung bedroht ist? Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Frank Zander informiert:

Wie gehe ich gegen eine Kündigung vor?

Wenn Sie eine Kündigung durch ihren Arbeitgeber erhalten haben, steht grundsätzlich jedem Arbeitnehmer der Galeria Kaufhof, der länger als sechs Monate dort beschäftigt war, die umfassenden Rechte des Kündigungsschutzrechts zu. Hier gilt es zunächst nicht zu zögern, denn um eine Kündigungsschutzklage einzureichen, wird gem. § 4 KSchG, nach dem Eingang der Kündigung, lediglich eine kurze Frist von 3 Wochen gewährt. Die Kündigung ist nach Ablauf dieser 3 Wochen Frist automatisch wirksam! Wir bieten Ihnen die Möglichkeit im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Kündigung zu überprüfen. Warten Sie nicht und kontaktieren Sie uns sofort.

Zu beachten ist, dass auch Minijobber/450-Euro-Kräfte, die gleichen Rechte wie Vollzeitmitarbeiter haben. Zögern Sie auch hier nicht uns zu kontaktieren, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben.

Was ist eine Änderungskündigung?

Eine Versetzung oder Änderungskündigung kann je nach geschlossenem Arbeitsvertrag durch das Direktionsrecht ihres Arbeitgebers gedeckt sein. Mithin wären Veränderungen des Einsatzortes möglich. Eine Änderungskündigung besteht in der Regel aus einer Kündigung, die gleichzeitig ein Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen enthält.  Dies könnte im Falle der Beschäftigung bei Galeria Kaufhof beispielsweise eine Verkürzung der Arbeitszeit und der Einsatz in einem anderen Warenhaus sein. Die Änderungskündigung ist ein milderes Mittel als die Beendigungskündigung und sollte daher tatsächlich sorgfältig geprüft werden.

Eine Änderungskündigung lässt dem Arbeitnehmer mehrere Möglichkeiten: Von der uneingeschränkten Annahme bis zu einer Ablehnung verbunden mit einer Kündigungsschutzklage ist alles möglich. Hier sollten Sie allerdings Ihr Vorgehen in jedem Fall mit einem Rechtsanwalt durchsprechen, so dass keine Nachteile für Sie entstehen. Da im Falleiner Änderungskündigung eine einzelfallbezogene Abwägung vorgenommen werden muss, verbieten sich generalisierte Aussagen zu diesem Thema. Auch hier gilt: Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, so dass wir Ihnen im Rahmen einer Ersteinschätzung Ihre Rechte darlegen können.

Was ist eine Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag, ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen. Dies kann für Sie zunächst lukrativ wirken, dennoch sollten Sie ein solches Angebot mit Vorsicht genießen. Ein solcher Aufhebungsvertrag sollte in jeden Fall von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüft werden. Hier muss vor allen darauf geachtet werden, dass die Reglungen des Aufhebungsvertrages wichtige Punkte wie das wohlwollende Arbeitszeugnis enthalten. Auch eine Sperrzeit von 12 Wochen für das Arbeitslosengeld, kann unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen vermieden werden.

Da Aufhebungsverträge immer eine individuelle Vereinbarung sind, verliert der Betriebsrat einer solchen Beendigung des Mitspracherecht. Dennoch stehen die Betriebsräte hier häufig beratend zur Seite, wobei hier tatsächlich drauf geachtet werden muss, dass auch Ihre Interessen gewahrt werden. Hierfür setzen wir uns natürlich ein.

Was können wir für Sie tun?

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht steht Ihnen Dr. Frank Zander bei allen Fragen um die mögliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung. Zunächst prüfen wir den Sachverhalt und schauen, ob eine Weiterbeschäftigung erreicht werden kann. Wenn eine Weiterbeschäftigung nicht gewünscht wird prüfen wir die Möglichkeiten einer Abfindung und verhandeln das für Sie bestmögliche Ergebnis. Auch im Rahmen der Abfindungszahlungen gibt es zahlreiche Besonderheiten zu beachten, auf die wir Sie natürlich hinweisen.

Wie hoch ist eine mögliche Abfindung?

Die Höhe der Abfindung ist tatsächlich immer Einzelfall abhängig. Vermutlich wird es im Rahmen der Schließungen zu Betriebsvereinbarungen und Sozialplänen kommen, in denen auch Abfindungen geregelt werden. Dadurch, dass es dem Konzern schlecht geht muss man auch schauen, dass die Forderungen gesichert sind. Es bringt nichts, im Rahmen einer Klage die größtmögliche Abfindung zu erhalten, wenn diese später als Insolvenzforderung angemeldet werden muss und man dann nur noch einen kleinen Bruchteil davon erhält. Auch hierüber beraten wir Sie ausführlich und geben Ihnen Orientierungshilfen, mit welchen Summen Sie üblicherweise rechnen können.

Gerne stehen wir Ihnen im Rahmen einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung zur Verfügung. Da im Arbeitsrecht jede Partei in erster Instanz ihre Kosten selbst zahlen muss, erörtern wir mit Ihnen insbesondere, welches (Kosten-) Risiko Sie eingehen.


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