Kündigung eines Schwerbehinderten nach rassistischer Äußerung

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Das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung, welche am 23.03.2021 erschienen ist  (5 Sa 231/20), entscheiden, dass die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach schwerwiegenden beleidigenden und rassistischen Äußerungen über türkischstämmige Kollegen, die er als lebensunwerte Wesen darstellte, als sozial gerechtfertigt anzusehen ist. Es bedurfte nach einer solchen Entgleisung insbesondere keiner Abmahnung.

I.  Allgemeiner Kündigungsschutz

Dem Grunde nach gilt auch für schwerbehinderte Arbeitnehmer der allgemeine Kündigungsschutz. Dieser kommt allen Arbeitnehmern die unter den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen zugute. Der Kündigungsschutz macht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur unter Einhaltung spezieller Fristen möglich. Weiterhin muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein.

Eine solche Rechtfertigung ist in drei Fällen möglich:

1.  Personenbedingte Kündigung

Bei einer solchen ergibt sich der Grund der Kündigung aus der Person des Arbeitnehmers. Eine Kündigung wäre hier zum Beispiel bei einer Drogensucht des Arbeitnehmers gerechtfertigt.

2.  Betriebsbedingte Gründe

Hier kann eine Kündigung gerechtfertigt sein, wenn der Betrieb etwa insolvent ist oder der Arbeitsplatz nach einer Umstrukturierung weggefallen ist. Hier ist aber zu beachten, dass es dem Arbeitgeber unmöglich sein muss dem Arbeitnehmer einen vergleichbaren neuen Arbeitsplatz anzubieten.

3.  Verhaltensbedingte Gründe

Hier entsteht der Kündigungsgrund eben aus dem Verhalten des Arbeitnehmers. Insbesondere die Beleidigung von Kollegen eröffnet hier den Anwendungsbereich. In diesem Zusammenhang hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in der eingangs erwähnten Entscheidung deutlich gemacht, dass insbesondere rassistische Äußerungen gegenüber Kollegen eine Kündigung sozial rechtfertigen. Zudem hat zudem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG Beschl. v. 2.11.2020 – 1 BvR 2727/19) im Vormonat zur Entscheidung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf deutlich gemacht, dass rassistische Äußerungen insbesondere auch nicht von der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG gedeckt sind.

II. Besonderer Kündigungsschutz für Schwerbehinderte 

Schwerbehinderte genießen zusätzlich zu dem allgemeinen Kündigungsschutz einen besonderen Kündigungsschutz als weitere Sicherheit vor Verlust des Arbeitsplatzes. Bei diesen Arbeitnehmer bedarf es für eine wirksame Kündigung der Zustimmung des Integrationsamts. Jedoch ist von diesem keine Verweigerung der Zustimmung zu erwarten, wenn der Arbeitnehmer sich rassistische Ausfälle leistet. So war es auch bei dem Fall, welcher der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zugrunde lag. Hier wird auch deutlich, dass der besondere Kündigungsschutz im wesentlichen die Nachteile der Behinderung ausgleichen jedoch keinen Schutz darüber hinaus bieten soll.

III. Fazit

Schwertbehinderte Arbeitnehmer genießen berechtigterweise einen besonderen Schutz vor Verlust ihres Arbeitsplatzes, haben diese doch in der Regel schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Wie aufgezeigt hat jedoch auch dieser Grenzen. Außerhalb dieser Grenzen lohnt es sich jedoch grundsätzlich immer anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, sollte der Verlust des Arbeitsplatzes drohen. In dieser Hinsicht bin ich gerne ihr kompetenter Ansprechpartner.


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