Kündigung erhalten? Kündigungsschutzklage einreichen!

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Erhält man als Arbeitnehmer die Kündigung vom Arbeitgeber, ist man in den meisten Fällen überrascht bis geschockt. Dennoch sollte man den Kopf nicht zu tief in den Sand stecken, schließlich muss nach erfolgter Kündigung noch einiges in die Wege geleitet und wichtige Fristen beachtet werden. Was beispielsweise im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage zu beachten ist, lesen Sie hier.

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Hat man eine Kündigung erhalten, sollte man so schnell wie möglich Rechtsrat einholen. Gegen eine Kündigung kann man sich nur durch eine Klage vor dem Arbeitsgericht zur Wehr setzen. Allerdings hat man dafür nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit. Versäumt man diese Frist, so führt sogar eine an sich unwirksame Kündigung trotzdem zur tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Entscheidend für die drei Wochenfrist ist, dass diese schon mit Zugang der Kündigung läuft und binnen der drei Wochen die Klage gegen die Kündigung beim Gericht sein muss!

Inhalt der Kündigungsschutzklage

Mit einer Kündigungsschutzklage möchte der gekündigte Arbeitnehmer erreichen, dass das zuständige Arbeitsgericht feststellt, ob die ausgesprochene Kündigung wirksam ist oder nicht.

Diese Klage sollte als eine sogenannte allgemeine Feststellungsklage eingereicht werden und der Klageantrag könnte beispielsweise wie folgt lauten: „Mit dieser Kündigungsschutzklage soll festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers … mit dem Arbeitgeber … durch die Kündigung vom ... nicht aufgelöst wurde“.

Zusätzlich müssen gemäß der Zivilprozessordnung (ZPO) die beteiligten Parteien, das zuständige Gericht, die Angabe des Klagegegenstandes inklusive der Klagebegründung und der Feststellungsantrag enthalten sein.

Gericht prüft die Kündigung

Ist die Kündigungsschutzklage spätestens drei Wochen nach Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen, wird durch das Gericht zeitnah – normalerweise innerhalb eines Monats – eine Güteverhandlung anberaumt. Meist endet diese Verhandlung mit einem Vergleich und der Arbeitgeber verpflichtet sich, an den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zu zahlen.

Erfolgt keine Einigung, prüfen die Richter in einem sogenannten Kammertermin, ob der Arbeitgeber einen berechtigten Grund für die Kündigung hatte, ob die korrekte Kündigungsfrist eingehalten wurde und ob die formellen Anforderungen der Kündigung beachtet wurden. Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung sozialwidrig oder aus anderen Gründen unwirksam ist, wird der Kündigungsschutzklage stattgegeben, in den anderen Fällen wird die Kündigungsschutzklage abgewiesen.

Kündigungsschutzklage erfolgreich

Hat der Arbeitnehmer recht bekommen, kann er theoretisch an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Da dies in den meisten Fällen aber weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber wirklich gewünscht ist, wird man sich in diesem Fall häufig doch noch auf die Zahlung einer Abfindung gegen den Verzicht auf den Arbeitsplatz einigen.

Kosten der Kündigungsschutzklage

Im Arbeitsrecht gibt es die Besonderheit, dass jede Partei ihre Rechtsanwaltskosten in der ersten Instanz selbst trägt, unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht. Man bekommt also vom Gegner keine Rechtsanwaltskosten erstattet, wenn man gewinnt. Allerdings muss der Verlierer des Prozesses die Gerichtskosten – die aber deutlich niedriger sind als die Rechtsanwaltskosten – tragen. sollten keine Rechtsschutzversicherung die Kosten tragen, so könnten Sie je nach Einkommen auch evtl. einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (staatliche Unterstützung für die Kosten des Prozesses) haben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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