Kündigung trotz Beschäftigung von Leiharbeitnehmern

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Darf ich als Festangestellter gekündigt werden, wenn mein Arbeitgeber noch Leiharbeitnehmer beschäftigt?

Mit der Frage, ob eine betriebsbedingte Kündigung wirksam ist, obwohl noch Leiharbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt werden, hat sich das Landesarbeitsgericht Köln beschäftigt. Es wurde in einem Betrieb eines Automobilzulieferers etwa 100 Stammmitarbeiter und rund 8 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber entschied sich, mehreren Stammbeschäftigten betriebsbedingt zu kündigen. Der Betriebsrat hatte der Kündigung widersprochen und die Klage des betroffenen Mitarbeiters hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch dem Landesarbeitsgericht Erfolg.

 

Beide Gerichte waren der Auffassung, dass der Arbeitgeber die Kündigung nicht wirksam auf betriebsbedingte Gründe stützen konnte. Er muss im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung feststellen, ob noch alternative Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Das war der Fall, da er noch Leiharbeitnehmer beschäftigte, die er zunächst hätte abbauen müssen, bevor er an das Stammpersonal geht.

Wie wehren Sie sich?

Was bedeutet das für Sie in der Praxis. Leider kommt es jetzt in der Krisenzeit häufiger zu betriebsbedingten Kündigungen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine ordnungsgemäße Sozialauswahl vorzunehmen, also zu schauen, welcher der Arbeitnehmer schutzwürdiger ist als andere, z.B. aufgrund Alters, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten oder Schwerbehinderung. Dann muss er aber auch schauen, ob es nicht möglicherweise freie Arbeitsplätze gibt. Und das wäre der Fall, wenn noch Leiharbeitnehmer beschäftigt werden.

Sie müssen gegen eine solche Kündigung dann innerhalb von drei Wochen klagen. Lassen Sie sich dabei von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht begleiten.

(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil v. 02.09.2020, AZ 5 Sa 14/20).


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